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{'item': '4Ob74/63; 4Ob7/65; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob100/81; 4Ob179/85; 14Ob64/86; 14Ob160/86 (14Ob161/86); 14Ob218/86; 9ObA28/95; 9ObA99/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029328 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl4Ob74/63; 4Ob7/65; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob100/81; 4Ob179/85; 14Ob64/86; 14Ob160/86 (14Ob161/86); 14Ob218/86; 9ObA28/95; 9ObA99/95; 9ObA150/95; 8ObA195/97b; 9ObA140/01f; 8ObA255/01k; 9ObA32/07g; 9ObA59/07b; 8ObA19/07p; 9ObA163/07x; 8ObA24/08z; 9ObA128/08a; 8ObA46/09m; 9ObA155/09y; 9ObA84/10h; 8ObA31/10g; 8ObA39/13p; 9ObA18/15k; 8ObA58/15k; 9ObA144/16s; 9ObA119/16i; 9ObA26/17i; 8ObA38/19z; 8ObA55/22d; 8ObA72/22d; 8ObA36/23m; 6Ob47/23i; 8ObA79/23k; 8ObA6/24a; 9ObA97/23i; 6Ob124/25s; 8ObA17/25w NormAngG §27 C3 Rechtssatz

  1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind.
  2. Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1963-09-10 4 Ob 74/63 Veröff: Arb 7791 TE OGH 1965-01-26 4 Ob 7/65 Veröff: Arb 8047 = SozM ID,512 TE OGH 1977-02-01 4 Ob 117/76 TE OGH 1980-01-15 4 Ob 125/79 nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T1) Beisatz: Hier: Kündigung (T2) TE OGH 1980-03-04 4 Ob 47/79 nur T1 TE OGH 1982-05-04 4 Ob 100/81 nur: Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden. (T3) Veröff: Arb 10107 TE OGH 1986-02-18 4 Ob 179/85 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1986-05-13 14 Ob 64/86 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zusammentreten des Gesamtvorstandes. (T4) Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter) TE OGH 1986-10-21 14 Ob 160/86 TE OGH 1987-01-13 14 Ob 218/86 Auch; nur T1 TE OGH 1995-03-29 9 ObA 28/95 Auch; nur T3 TE OGH 1995-08-23 9 ObA 99/95 Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/140 TE OGH 1995-10-25 9 ObA 150/95 Auch; nur T3; Beisatz: § 48 ASGG (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1997-11-13 8 ObA 195/97b nur T1; Beisatz: Hier: Das Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung der sofort vom Dienst freigestellten Klägerin durch rund eine Woche ist in Anbetracht der der Geschäftsleitung zuzugestehenden Konsultationen rechtzeitig. (T6) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-10-25 8 ObA 255/01k Auch; nur T1 TE OGH 2007-03-02 9 ObA 32/07g nur T1 TE OGH 2007-05-30 9 ObA 59/07b nur T1 TE OGH 2007-05-21 8 ObA 19/07p nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall war besonders zu beachten, dass die Beklagte die Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T7) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 163/07x Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung." (T8) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 24/08z nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen. (T9) Beisatz: Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T10) Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am
  3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom
  4. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am
  5. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T11) TE OGH 2008-10-29 9 ObA 128/08a Auch; nur T1; Beisatz: Dem Umstand, dass der beklagte Dienstgeber eine juristische Person ist, kommt jedoch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung keine besondere Bedeutung zu, weil der Bürgermeister einer Gemeinde bei der Entlassung von Gemeindeangestellten, die dem Vbg GBedG 1988 unterliegen, Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstbehörde ist. (T12) Beisatz: Dass der für die Entlassung des Klägers zuständige Bürgermeister der Beklagten der unzutreffenden Auffassung war, die Entlassung könne nicht durch ihn, sondern nur durch den erst von ihm einzuberufenden Gemeindevorstand erfolgen, geht zu Lasten der Beklagten. (T13) TE OGH 2009-12-21 8 ObA 46/09m Vgl auch TE OGH 2010-03-03 9 ObA 155/09y Auch; nur T9; Beis wie T10 TE OGH 2010-09-29 9 ObA 84/10h Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordnung
  6. (T14) Beisatz: Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T15) TE OGH 2011-02-22 8 ObA 31/10g Ähnlich; nur: Es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T16) Beisatz: Handelsvertreter. (T17) TE OGH 2013-06-27 8 ObA 39/13p Auch TE OGH 2015-04-29 9 ObA 18/15k Auch TE OGH 2015-08-25 8 ObA 58/15k Auch; nur T9 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 144/16s Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2016-10-28 9 ObA 119/16i nur T1 TE OGH 2017-04-20 9 ObA 26/17i Auch; nur T1 TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z Auch; nur T1; nur T16 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 55/22d nur T1 TE OGH 2022-10-24 8 ObA 72/22d Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte. (T18) TE OGH 2023-06-27 8 ObA 36/23m Beisatz: Hier: Interne Abstimmung im Rektorat der Universität bei Entlassung einer Universitätsprofessorin (T19) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 47/23i vgl; Beisatz: Hier: Abberufung und Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. (T20) TE OGH 2024-01-11 8 ObA 79/23k Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T21)Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T21) TE OGH 2024-03-22 8 ObA 6/24a vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-09-19 9 ObA 97/23i TE OGH 2025-10-16 6 Ob 124/25s vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 Beisatz: Es ist daher etwa zu berücksichtigen, dass es zur Entlassung eines Vorstandsmitglieds eines Beschlusses des Aufsichtsrats bedarf. (T22) TE OGH 2025-08-12 8 ObA 17/25w vgl; nur T16; Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029328

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.