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{'item': '8Ob209/63; 6Ob293/70; 5Ob139/73; 5Ob677/76; 6Ob682/77; 6Ob510/78; 1Ob617/79; 5Ob668/79; 4Ob532/81 (4Ob533/81); 1Ob656/82; 7Ob509/84; 7Ob590/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040692 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl8Ob209/63; 6Ob293/70; 5Ob139/73; 5Ob677/76; 6Ob682/77; 6Ob510/78; 1Ob617/79; 5Ob668/79; 4Ob532/81 (4Ob533/81); 1Ob656/82; 7Ob509/84; 7Ob590/84; 5Ob570/85; 6Ob539/86; 1Ob711/89; 9ObA8/91 (90bA9/91); 5Ob511/96 (5Ob512/96); 9ObA353/97w; 2Ob272/02t; 5Ob135/04w; 1Ob183/08f; 6Ob13/11x; 9ObA10/14g; 9Ob79/15f; 5Ob41/22y; 8Ob40/24a; 1Ob38/25g NormZPO §391 Abs3 C RechtssatzUnter dem Begriffe "rechtlicher Zusammenhang" ist auch ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang zu verstehen, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (2 Ob 472/61 = JBl 1962,639). EntscheidungstexteTE OGH 1963-09-10 8 Ob 209/63 TE OGH 1970-12-02 6 Ob 293/70 TE OGH 1973-09-19 5 Ob 139/73 Beisatz: Kein solcher Zusammenhang, wenn wegen Veruntreuung zum Nachteil des Dienstgebers Verurteilter Lohnansprüche aufrechnungsweise einwendet. (T1) TE OGH 1976-11-02 5 Ob 677/76 TE OGH 1977-08-31 6 Ob 682/77 vgl; Beisatz: Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmungen bewirkt für sich allein noch nicht, dass die daraus entstandenen Ansprüche in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. (T2) (T2) TE OGH 1978-02-02 6 Ob 510/78 TE OGH 1979-05-30 1 Ob 617/79 Beisatz: Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn die Hauptforderung aus einen abgewickelten Kreditvertrag, die Gegenforderung aber nicht aus diesem, sondern aus einem anderen nicht zustandegekommenen Kreditvertrag abgeleitet wird, der mir dem ersten nur insofern zusammenhängt, als allein nach den später gefassten Absichten des Kreditnehmers die mit Hilfe der Kredite erworbenen Liegenschaften gemeinsam verwertet werden sollten. (T3) Veröff: SZ 52/90 TE OGH 1979-10-02 5 Ob 668/79 Veröff: JBl 1980,548 TE OGH 1981-10-20 4 Ob 532/81 Veröff: GesRZ 1982,164 (teilweise zustimmend Ostheim) = JBl 1983,438 TE OGH 1982-07-07 1 Ob 656/82 Veröff: SZ 55/106 TE OGH 1984-02-16 7 Ob 509/84 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1984-09-13 7 Ob 590/84 Vgl aber; Beisatz: Mit erheblichen Bedenken gegen diesen Rechtssatz. (T4) TE OGH 1985-09-10 5 Ob 570/85 TE OGH 1986-03-20 6 Ob 539/86 Vgl auch TE OGH 1990-11-14 1 Ob 711/89 Veröff: SZ 63/201 TE OGH 1991-04-10 9 ObA 8/91 Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 TE OGH 1996-03-26 5 Ob 511/96 TE OGH 1997-11-26 9 ObA 353/97w TE OGH 2002-11-21 2 Ob 272/02t Auch TE OGH 2004-06-15 5 Ob 135/04w Beisatz: Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf § 16 WEG 1975 idF des

  1. WÄG beruhen, die Gegenforderung jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. (T5)Beisatz: Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf Paragraph 16, WEG 1975 in der Fassung des
  2. WÄG beruhen, die Gegenforderung jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. (T5) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 183/08f Beisatz: Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß § 391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozessbehauptungen zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier: Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht. (T8)Beisatz: Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozessbehauptungen zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier: Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht. (T8) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 13/11x Beisatz: Hier: Ein Bereicherungsanspruch des Bestandnehmers, weil er irrtümlich mehr als den geminderten Zins gezahlt hat, steht mit einer Bestandzinsforderung aus demselben Bestandvertrag, aufgrund dessen der geminderte Zins geschuldet wird, in einem innigen wirtschaftlichen Verhältnis. (T9) TE OGH 2014-04-29 9 ObA 10/14g TE OGH 2016-03-18 9 Ob 79/15f TE OGH 2022-06-01 5 Ob 41/22y TE OGH 2024-08-26 8 Ob 40/24a TE OGH 2025-06-24 1 Ob 38/25g Beisatz: Hier: Fehlender rechtlicher Zusammenhang, weil der geltend gemachte Werklohn und die geltend gemachten Mängel nicht demselben Auftrag zu Grunde lagen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040692

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