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Europaius

8Ob230/63

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1963 Geschäftszahl8Ob230/63 NormZPO §257 Abs2;

ZPO §258;

RechtssatzAuch die Zurückstellung eines vorbereitenden Schriftsatzes als dem erteilten Auftrag des Gerichtes nicht entsprechend ist nicht anfechtbar. Dies selbst dann nicht, wenn der Schriftsatz Anträge im Sinne des § 229 ZPO und einen Antrag auf Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung enthält.Auch die Zurückstellung eines vorbereitenden Schriftsatzes als dem erteilten Auftrag des Gerichtes nicht entsprechend ist nicht anfechtbar. Dies selbst dann nicht, wenn der Schriftsatz Anträge im Sinne des Paragraph 229, ZPO und einen Antrag auf Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung enthält.

EntscheidungstexteTE OGH 1963/09/10 8 Ob 230/63 RechtssatznummerRS0039835

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