← Österreich

{'item': ['4Ob80/63', '1Ob103/73', '9ObA68/91', '9ObA2162/96y', '9ObA370/97w', '9ObA222/97f', '8ObA215/02d', '8ObA170/02m', '16Ok24/03', '9Nc15/11x',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045952 Entscheidungsdatum24.09.1963 Geschäftszahl4Ob80/63; 1Ob103/73; 9ObA68/91; 9ObA2162/96y; 9ObA370/97w; 9ObA222/97f; 8ObA215/02d; 8ObA170/02m; 16Ok24/03; 9Nc15/11x; 8ObA43/11y NormJN §19; JN §20 RechtssatzIst der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im § 20 JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen Streitfall für sich allein auch noch kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Ist der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im Paragraph 20, JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen Streitfall für sich allein auch noch kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1963-09-24 4 Ob 80/63 Veröff: Arb 7809 TE OGH 1973-07-11 1 Ob 103/73 Auch TE OGH 1991-05-29 9 ObA 68/91 Vgl auch; Veröff: RdW 1992,119 TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2162/96y Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass der abgelehnte Laienrichter Dienstnehmer des Landes Tirol und damit des Mehrheitsgesellschafters der beklagten Partei (Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH) ist, stellt weder einen der im § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründe dar, noch bildet für sich allein, ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall, einen Grund, Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters aufkommen zu lassen. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass der abgelehnte Laienrichter Dienstnehmer des Landes Tirol und damit des Mehrheitsgesellschafters der beklagten Partei (Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH) ist, stellt weder einen der im Paragraph 20, JN aufgezählten Ausschließungsgründe dar, noch bildet für sich allein, ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall, einen Grund, Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters aufkommen zu lassen. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 370/97w Auch; Beisatz: Hier: Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch den selben Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Tirol) und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis. (T3) TE OGH 1998-01-14 9 ObA 222/97f Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Laienrichter in anderen Rechtssachen selbst als Parteienvertreter tätig wird, schließt ihn ebenso nicht von der Ausübung des Richteramtes aus. (T4) TE OGH 2002-12-19 8 ObA 215/02d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Kein Ausschließungsgrund, wenn der abgelehnte Laienrichter mit der Arbeiterkammer Tirol bzw deren Präsidenten verschiedene Auseinandersetzungen hatte, und die Arbeiterkammer Tirol der Klägerin entsprechend den Behauptungen des Ablehnungsantrags auch im Berufungsverfahren Rechtsschutz gewährte. (T5) TE OGH 2003-01-23 8 ObA 170/02m Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Kein Ausschließungsgrund, wenn die Gattin des (Laienrichters) Richters eine der Generalversammlung des (beklagten) Versicherungsträgers angehörende Versicherungsvertreterin ist. (T6) TE OGH 2004-06-14 16 Ok 24/03 Auch; Veröff: SZ 2004/92 TE OGH 2011-08-29 9 Nc 15/11x Vgl; Beisatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN liegt nicht vor, wenn der betroffene Laienrichter als Arbeitnehmer dieser Organisation zu dem konkreten Streitfall in keiner „näheren Beziehung“ steht. (T7)Vgl; Beisatz: Der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, JN liegt nicht vor, wenn der betroffene Laienrichter als Arbeitnehmer dieser Organisation zu dem konkreten Streitfall in keiner „näheren Beziehung“ steht. (T7) TE OGH 2011-10-24 8 ObA 43/11y Vgl; Auch Beis wie T4; Beis wie T7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.