OGH Rechtssatz RS0032911 (2Ob170/63 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032911 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob170/63; 2Ob298/67; 7Ob36/20z; 1Ob166/24d NormABGB §1395 ABGB §1396 ASVG §332 A VersVG 1958 §67 RechtssatzHat der aus einem Unfall Ersatzpflichtige nicht rechtzeitig Kenntnis von der Leistung des Kaskoversicherers an dessen Versicherungsnehmer (den Geschädigten aus dem Unfalle) erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, wenn er sich mit dem Geschädigten bereits abgefunden hat, neuerlich an den Kaskoversicherer als Legalzessionar nach § 67 VersVG 1958 Zahlung zu leisten; bloßes Wissenmüssen kommt in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Auf den Fall dieser Legalzession können nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers (als Legalzessionars nach § 332 ASVG § 1542 RAO) gegen den Ersatzpflichtigen zur Erörterung steht.Hat der aus einem Unfall Ersatzpflichtige nicht rechtzeitig Kenntnis von der Leistung des Kaskoversicherers an dessen Versicherungsnehmer (den Geschädigten aus dem Unfalle) erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, wenn er sich mit dem Geschädigten bereits abgefunden hat, neuerlich an den Kaskoversicherer als Legalzessionar nach Paragraph 67, VersVG 1958 Zahlung zu leisten; bloßes Wissenmüssen kommt in dieser Hinsicht nicht in Betracht.
Auf den Fall dieser Legalzession können nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers (als Legalzessionars nach Paragraph 332, ASVG Paragraph 1542, RAO) gegen den Ersatzpflichtigen zur Erörterung steht.
EntscheidungstexteTE OGH 1963-09-26 2 Ob 170/63 Veröff: EvBl 1964/47 S 70 = VersR 1965,527 (mit Anmerkung von Wahle) = SZ 36/121 TE OGH 1967-10-20 2 Ob 298/67 Beisatz: Hier: Invalidenversicherung (T1) Veröff: JBl 1969,34 TE OGH 2020-02-19 7 Ob 36/20z Beisatz: Hat der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG. (T2)Beisatz: Hat der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des Paragraph 1395, ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach Paragraph 67, VersVG. (T2) TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032911