RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022802 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl5Ob264/63; 1Ob173/73; 2Ob177/74; 2Ob37/77; 8Ob167/79; 8Ob43/83; 3Ob561/86; 1Ob40/87; 10Ob93/11s; 1Ob50/13d; 1Ob200/13p; 1Ob231/16a; 1Ob82/19v; 3Ob30/19m; 1Ob206/21g; 6Ob85/22a; 1Ob135/23v; 1Ob97/24g; 1Ob68/25v NormABGB §1295 Ia5 ABGB §1304 A1 RechtssatzDie zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwandes sind vom Schädiger zu ersetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1963-10-03 5 Ob 264/63 TE OGH 1973-10-31 1 Ob 173/73 Beisatz: Auf den Fall der Abfassung und Einbringung eines Rechtsmittels angewendet, wird hier zu verlangen sein, dass dieses Rechtsmittel im Hinblick auf die diesbezüglichen Fragen herrschende Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung nicht als praktisch aussichtslos bezeichnet werden muss und mit der Einbringung für den Geschädigten nicht ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko derart verbunden ist, dass diese Kosten den abzuwendenden Schaden sogar noch übersteigen. Hier Kosten eines Revisionsrekurses. (T1) TE OGH 1975-04-10 2 Ob 177/74 Beisatz: Zu ersetzen ist der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verletzte diesen Aufwand für zweckmäßig halten konnte bzw seine Unzweckmäßigkeit zu erkennen vermochte. (T2) TE OGH 1977-04-14 2 Ob 37/77 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74 TE OGH 1979-11-22 8 Ob 167/79 TE OGH 1983-09-08 8 Ob 43/83 TE OGH 1987-10-28 3 Ob 561/86 Beisatz: Die Zweckmäßigkeit muss schlüssig begründet werden (das einzige Beweisanbot auf Parteienvernehmung reicht nicht aus). Keine schlüssige Begründung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Sachverständigen, wenn nicht dargetan wird, warum das Sachverständigergutachten nicht im Prozess bekämpft wurde. (T3) TE OGH 1988-01-20 1 Ob 40/87 Auch TE OGH 2012-02-14 10 Ob 93/11s Auch TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d Vgl TE OGH 2014-02-27 1 Ob 200/13p Auch TE OGH 2017-03-16 1 Ob 231/16a Auch; Beisatz: Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. (T4) Beisatz: Hier: Rettungsaufwand; Anwaltskosten nach Stundensatzvereinbarung übersteigen im konkreten Einzelfall den angemessenen Aufwand (nach den AHK) und sind daher im Rahmen der Schadensminderungspflicht zu kürzen. (T5) TE OGH 2019-05-27 1 Ob 82/19v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-06-26 3 Ob 30/19m Beis wie T4 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 206/21g Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 85/22a vgl TE OGH 2023-10-23 1 Ob 135/23v vgl; Beisatz: Die Verfahrenskosten sind als Rettungsaufwand vom Dispositionsschutz umfasst, weil dem Kläger zuzugestehen ist, seine ungewollte Vermögensverfügung rückgängig zu machen. (T6) Beisatz: Dass die Verfahrenskosten beim Gegner nicht eingebracht werden können, schließt eine Amtshaftung nicht aus. (T7) TE OGH 2025-03-25 1 Ob 97/24g vgl; Beisatz wie T4: Auch für Anwaltskosten kann der Schädiger daher grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. (T8) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 68/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022802
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