RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050387 Entscheidungsdatum09.10.1963 Geschäftszahl1Ob137/63; 1Ob161/63; 1Ob51/70; 1Ob260/70; 1Ob46/72; 1Ob44/86; 1Ob17/93; 1Ob1006/96 (1Ob1007/96); 1Ob373/98d; 1Ob199/00x; 1Ob253/01i; 1Ob9/03k; 1Ob55/04a; 1Ob286/03w; 1Ob221/05i; 1Ob63/09k; 1Ob50/13d; 1Ob222/14z NormAHG §6 Abs1 Satz1 RechtssatzDem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Der Wortlaut des Gesetzes "... Ansprüche verjähren in drei Jahren ... keinesfalls aber vor einem Jahre nach ..." bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Verjährung nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung endet. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen. EntscheidungstexteTE OGH 1963-10-09 1 Ob 137/63 Veröff: EvBl 1964/125 S 184 = ÖVA 1964,130 TE OGH 1963-10-23 1 Ob 161/63 Veröff: RZ 1964,79 TE OGH 1970-03-12 1 Ob 51/70 TE OGH 1970-11-12 1 Ob 260/70 TE OGH 1972-03-15 1 Ob 46/72 Beisatz: Hier im Zusammenhalt mit einer einem Rechtsmittel allenfalls gleichzuhaltenden Prozessführung gegen einen Dritten. (T1) TE OGH 1987-02-18 1 Ob 44/86 Veröff: SZ 60/27 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 17/93 Auch TE OGH 1996-06-04 1 Ob 1006/96 Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 AHG sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 6, Absatz eins, AHG sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB eine Ablaufhemmung vor. (T2) TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T4); Veröff: SZ 72/51nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T4); Veröff: SZ 72/51 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 199/00x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T5)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T5) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 253/01i Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. (T6) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 9/03k Vgl; Beisatz: Das gilt für Schäden aus fehlerhaften Hoheitsakten, die durch Rettungsmaßnahmen nicht mehr abwendbar und daher unabänderlich sind. (T7); Veröff: SZ 2003/29 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 55/04a Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 286/03w nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. (T8); Beis wie T5 TE OGH 2006-01-31 1 Ob 221/05i Vgl auch; Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vor Abschluss eines behördlichen Verfahrens „gesicherte Verfahrensergebnisse" vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T9) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 63/09k Auch; Beis wie 2 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d Vgl TE OGH 2014-11-27 1 Ob 222/14z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.