RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013191 Entscheidungsdatum16.10.1963 Geschäftszahl1Ob155/63; 1Ob616/84; 5Ob511/90; 3Ob591/90; 1Ob530/91; 5Ob223/04m; 5Ob279/04x; 5Ob135/09b; 1Ob196/10w; 3Ob227/19g NormABGB §828; ABGB §1090 IIIbABGB §828; ABGB §1090 römisch drei b RechtssatzLiegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. Das Begehren auf Feststellung solcher Mitmietrechte lässt sich weder auf Wohnungsteile noch auf Rechtsquoten beschränken.Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der Paragraphen 825, ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. Das Begehren auf Feststellung solcher Mitmietrechte lässt sich weder auf Wohnungsteile noch auf Rechtsquoten beschränken. EntscheidungstexteTE OGH 1963-10-16 1 Ob 155/63 Veröff: MietSlg 15626 TE OGH 1984-06-27 1 Ob 616/84 nur: Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. (T1) Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170 TE OGH 1990-01-16 5 Ob 511/90 Auch; Beisatz: Deshalb keine Teilung des Mietrechts. (T2) TE OGH 1991-01-23 3 Ob 591/90 nur: Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. (T3); Veröff: JBl 1991,643nur: Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der Paragraphen 825, ff ABGB. (T3); Veröff: JBl 1991,643 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 530/91 nur T1; nur T3; Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849 TE OGH 2004-12-07 5 Ob 223/04m Auch TE OGH 2004-12-07 5 Ob 279/04x Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wird die Mitmietergemeinschaft infolge Auflösung des Mietvertrages aufgehoben, kann jeder der beiden ehemaligen Mitmieter seinen Anteil am gemäß § 17 Abs 1 WGG zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte. (T4)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wird die Mitmietergemeinschaft infolge Auflösung des Mietvertrages aufgehoben, kann jeder der beiden ehemaligen Mitmieter seinen Anteil am gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte. (T4) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 135/09b Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. (T5) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 196/10w Vgl auch; nur T3 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 227/19g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013191
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.