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Bei wesentlicher Geldentwertung kann der nach § 1327
ersatzberechtigte Hinterbliebene vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen (vgl SZ IV/65). Das Ausmaß dieser Erhöhung kann je nach den Grundlagen der seinerzeitigen gerichtlichen Festsetzung der Rente oder der seinerzeitigen Vereinbarung auch aus dem Verhältnisse der seinerzeit angenommenen Dienstbezüge zu den nunmehr geltenden Bezügen, soweit ihre Erhöhung auf der Geldentwertung beruht, ermittelt werden. Der Schädiger ist mit dem Tage zur Leistung der erhöhten Ersatzbeträge verpflichtet, an welchem die Einmahnung der ziffernmäßig bekanntgegebenen erhöhten Rentenbeträge geschehen war.Bei wesentlicher Geldentwertung kann der nach Paragraph 1327,
ersatzberechtigte Hinterbliebene vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen vergleiche SZ IV/65). Das Ausmaß dieser Erhöhung kann je nach den Grundlagen der seinerzeitigen gerichtlichen Festsetzung der Rente oder der seinerzeitigen Vereinbarung auch aus dem Verhältnisse der seinerzeit angenommenen Dienstbezüge zu den nunmehr geltenden Bezügen, soweit ihre Erhöhung auf der Geldentwertung beruht, ermittelt werden. Der Schädiger ist mit dem Tage zur Leistung der erhöhten Ersatzbeträge verpflichtet, an welchem die Einmahnung der ziffernmäßig bekanntgegebenen erhöhten Rentenbeträge geschehen war. EntscheidungstexteTE OGH 1963/10/17 2 Ob 197/63 Veröff: ZVR 1964/80 S 102 = RZ 1964,39 = EvBl 1964/80 S 124 = SZ 36/132 TE OGH 1977/06/29 8 Ob 84/77 Vgl auch TE OGH 1983/01/12 1 Ob 737/82 nur: Bei wesentlicher Geldentwertung kann der Ersatzberechtigte vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen. (T1) Beisatz: Hier: § 1325
. (T2) Beisatz: Liegen den Anspruch mindernde Umstände vor, die der Leistungspflichtige im Wege einer Oppositionsklage oder Feststellungsklage geltend machen könnte, kann er sie auch einem Aufwertungsbegehren des Geschädigten entgegenhalten. (T3) nur: Bei wesentlicher Geldentwertung kann der Ersatzberechtigte vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 1325,
. (T2) Beisatz: Liegen den Anspruch mindernde Umstände vor, die der Leistungspflichtige im Wege einer Oppositionsklage oder Feststellungsklage geltend machen könnte, kann er sie auch einem Aufwertungsbegehren des Geschädigten entgegenhalten. (T3) TE OGH 1984/12/06 8 Ob 48/84 nur T1; Beisatz: Dies kann aber nicht zum Zuspruch einer wertgesicherten Rente führen (mangelnde Bestimmtheit). (T4) Veröff: JBl 1985,551 TE OGH 1997/05/26 2 Ob 79/97z Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Diese Begründung ist durch den durch die EO-Novelle 1991 BGBl 628 eingeführten § 8 Abs 2 EO überholt. (T5) Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Diese Begründung ist durch den durch die EO-Novelle 1991 Bundesgesetzblatt 628 eingeführten Paragraph 8, Absatz 2, EO überholt. (T5) TE OGH 1998/01/27 1 Ob 155/97v Ähnlich; Veröff: SZ 71/5 RechtssatznummerRS0019276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.