GG "das Eigentum ist unverletzlich", erstreckt sich auf alle Privatrechte, also nicht nur auf das Eigentumsrecht des Vermieters, sondern auch auf das Bestandrecht des Mieters (Erk d VfGH Slg 1906). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 18, MG bestehen daher keine Bedenken. EntscheidungstexteTE OGH 1963/10/17 5 Ob 290/63 Veröff: EvBl 1964/126 S 184 = MietSlg 15220 TE OGH 1982/04/27 5 Ob 577/81 nur:
GG "das Eigentum ist unverletzlich", erstreckt sich auf alle Privatrechte, also nicht nur auf das Eigentumsrecht des Vermieters, sondern auch auf das Bestandrecht des Mieters. (T1); Beisatz: Sodass bei ihrem Entzug jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vorliegt. Geschützt sind alle vermögenswerten Privatrechte. (T2); Veröff: SZ 55/56 = EvBl 1982/114 S 396 = JBl 1983,46 = MietSlg 34204
GG "das Eigentum ist unverletzlich", erstreckt sich auf alle Privatrechte, also nicht nur auf das Eigentumsrecht des Vermieters, sondern auch auf das Bestandrecht des Mieters. (T1); Beisatz: Sodass bei ihrem Entzug jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vorliegt. Geschützt sind alle vermögenswerten Privatrechte. (T2); Veröff: SZ 55/56 = EvBl 1982/114 S 396 = JBl 1983,46 = MietSlg 34204
GG "das Eigentum ist unverletzlich", erstreckt sich auf alle Privatrechte. (T3); Beis wie T2 nur: Geschützt sind alle vermögenswerten Privatrechte. (T4) Auch; nur:
GG "das Eigentum ist unverletzlich", erstreckt sich auf alle Privatrechte. (T3); Beis wie T2 nur: Geschützt sind alle vermögenswerten Privatrechte. (T4) TE OGH 1997/07/08 5 Ob 193/97m Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1997/06/24 5 Ob 192/97i Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1997/06/24 5 Ob 209/97i Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1997/07/08 5 Ob 190/97w Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2005/10/19 7 Ob 138/05b Auch TE OGH 2009/04/28 5 Ob 79/09t Auch; Beisatz: Hier: Dem als Anregung zu verstehenden Antrag, nach Art 140 B-VG den Verfassungsgerichtshof mit der Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs 2 MRG zu befassen, vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil ein Eingriff in das Eigentum des Vermieters grundsätzlich durch die Ziele des Kündigungsschutzes des MRG gerechtfertigt ist. (T5) Auch; Beisatz: Hier: Dem als Anregung zu verstehenden Antrag, nach Artikel 140, B-VG den Verfassungsgerichtshof mit der Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 32, Absatz 2, MRG zu befassen, vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil ein Eingriff in das Eigentum des Vermieters grundsätzlich durch die Ziele des Kündigungsschutzes des MRG gerechtfertigt ist. (T5) RechtssatznummerRS0067982
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