5Ob286/63
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.10.1963 Geschäftszahl5Ob286/63 NormZPO §29 Abs2;
RechtssatzÜber die Frage der Einschreiterbefugnis nach § 29 Abs 2 ZPO hat das Gericht, bei dem der Bevollmächtigte einschreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen und abschließend zu befinden. Gegen die Zulassung gibt es kein Rechtsmittel.Über die Frage der Einschreiterbefugnis nach Paragraph 29, Absatz 2, ZPO hat das Gericht, bei dem der Bevollmächtigte einschreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen und abschließend zu befinden. Gegen die Zulassung gibt es kein Rechtsmittel.
EntscheidungstexteTE OGH 1963/10/24 5 Ob 286/63 Veröff: EvBl 1964/110 S 158 RechtssatznummerRS0035846