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{'item': '8Ob214/63; 6Ob260/64; 8Ob85/68; 5Ob308/68; 8Ob89/69; 6Ob17/73; 1Ob31/73; 3Ob606/76; 1Ob762/78; 3Ob505/80; 7Ob593/81; 2Ob215/10x; 9Ob4/23p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020730 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl8Ob214/63; 6Ob260/64; 8Ob85/68; 5Ob308/68; 8Ob89/69; 6Ob17/73; 1Ob31/73; 3Ob606/76; 1Ob762/78; 3Ob505/80; 7Ob593/81; 2Ob215/10x; 9Ob4/23p NormABGB §1098 IIbABGB §1098 römisch zwei b RechtssatzDas dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (§ 1109 ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers).Das dem Mieter nach Paragraph 1098, ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (Paragraph 1109, ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers). EntscheidungstexteTE OGH 1963-10-29 8 Ob 214/63 Veröff: EvBl 1964/140 S 206 = MietSlg 15219 = MietSlg 15221 = MietSlg 15224 = ImmZ 1964,170 TE OGH 1964-09-30 6 Ob 260/64 Veröff: MietSlg 16131 = JBl 1965,423 TE OGH 1968-04-09 8 Ob 85/68 Veröff: JBl 1969,92 = MietSlg 20147 TE OGH 1969-01-22 5 Ob 308/68 Veröff: MietSlg 21180 TE OGH 1969-05-13 8 Ob 89/69 nur: Das dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. (T1) Veröff: SZ 42/75 = MietSlg 21179

(31)nur: Das dem Mieter nach Paragraph 1098, ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. (T1) Veröff: SZ 42/75 = MietSlg 21179
(31)TE OGH 1973-02-08 6 Ob 17/73 Beisatz: Und wichtige Interessen des Vermieters oder von Mitbewohnern nicht verletzt werden. (T2) Veröff: MietSlg 25124 TE OGH 1973-03-07 1 Ob 31/73 nur T1 TE OGH 1976-09-24 3 Ob 606/76 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Pfeileraustausch für Geschäftsportal ist eine erhebliche und auch gefährliche Änderung. (T3) Veröff: ImmZ 1977,134 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 762/78 Vgl TE OGH 1980-04-09 3 Ob 505/80 nur T1 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 593/81 nur T1; Veröff: SZ 55/61 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; nur T1; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der Mieter hat Anspruch auf die Durchführung von für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlichen unwesentlichen Änderungen, die leicht zu beseitigen sind und keine wichtigen Interessen des Vermieters, insbesondere durch Verletzung der Substanz oder der äußeren Erscheinung des Hauses oder anderer Mieter beeinträchtigen. (T4) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020730

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.