RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020730 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl8Ob214/63; 6Ob260/64; 8Ob85/68; 5Ob308/68; 8Ob89/69; 6Ob17/73; 1Ob31/73; 3Ob606/76; 1Ob762/78; 3Ob505/80; 7Ob593/81; 2Ob215/10x; 9Ob4/23p NormABGB §1098 IIbABGB §1098 römisch zwei b RechtssatzDas dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (§ 1109 ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers).Das dem Mieter nach Paragraph 1098, ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (Paragraph 1109, ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers). EntscheidungstexteTE OGH 1963-10-29 8 Ob 214/63 Veröff: EvBl 1964/140 S 206 = MietSlg 15219 = MietSlg 15221 = MietSlg 15224 = ImmZ 1964,170 TE OGH 1964-09-30 6 Ob 260/64 Veröff: MietSlg 16131 = JBl 1965,423 TE OGH 1968-04-09 8 Ob 85/68 Veröff: JBl 1969,92 = MietSlg 20147 TE OGH 1969-01-22 5 Ob 308/68 Veröff: MietSlg 21180 TE OGH 1969-05-13 8 Ob 89/69 nur: Das dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. (T1) Veröff: SZ 42/75 = MietSlg 21179
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.