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5Ob340/63

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.11.1963 Geschäftszahl5Ob340/63; 4Ob70/79 (4Ob71/79); 5Ob1006/92 NormZPO §351;

RechtssatzDas Gericht kann auch ohne vorherige Anhörung der Parteien einen Sachverständigen bestellen, das § 351 ZPO diesbezüglich nur eine Sollvorschrift enthält.Das Gericht kann auch ohne vorherige Anhörung der Parteien einen Sachverständigen bestellen, das Paragraph 351, ZPO diesbezüglich nur eine Sollvorschrift enthält.

EntscheidungstexteTE OGH 1963/11/14 5 Ob 340/63 TE OGH 1980/02/19 4 Ob 70/79 Beisatz: Da das Gericht bei der Auswahl der Sachverständigen frei und in keiner Weise gehalten ist, den Vorschlägen der Parteien bezüglich der Person des Sachverständigen zu folgen, kann die Unterlassung der Anhörung der Parteien in der Regel nicht als erheblicher Verfahrensmangel angesehen werden. (T1) TE OGH 1992/02/18 5 Ob 1006/92 Beis wie T1; Beisatz: Keinesfalls könnte die Verletzung dieser sanktionslosen Bestimmung die Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch ein außerordentliches Rechtsmittel rechtfertigen. (T2) RechtssatznummerRS0040631

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