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{'item': '7Ob123/63 (7Ob124/63); 6Ob260/65; 5Ob84/75; 7Ob23/89; 4Ob2069/96k; 2Ob2131/96p; 1Ob2058/96w; 1Ob2122/96g; 8ObA87/99y; 3Ob146/99p; 1Ob82/01t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040958 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl7Ob123/63 (7Ob124/63); 6Ob260/65; 5Ob84/75; 7Ob23/89; 4Ob2069/96k; 2Ob2131/96p; 1Ob2058/96w; 1Ob2122/96g; 8ObA87/99y; 3Ob146/99p; 1Ob82/01t; 10ObS218/01h; 6Ob3/02p; 2Ob320/02a; 1Ob9/05p; 8ObS7/06x; 2Ob91/10m; 1Ob210/12g; 7Ob184/13d; 3Ob5/16f; 8ObA23/16i; 10Ob48/19k; 1Ob114/25h NormZPO §393 Abs3 RechtssatzDass sich eine Partei nur durch den Urteilsspruch, nicht aber auch durch die Gründe als beschwert erachten könne, gilt nicht für ein Zwischenurteil. EntscheidungstexteTE OGH 1963-12-04 7 Ob 123/63 Veröff: EvBl 1964/229 S 327 TE OGH 1965-10-06 6 Ob 260/65 Beisatz: Die im Zwischenurteil obsiegende Partei kann gegen dieses Urteil nur dann Berufung erheben, wenn sie durch die Entscheidungsgründe beschwert wurde. (T1) TE OGH 1975-09-23 5 Ob 84/75 Beis wie T1; Beisatz: Behauptet die Partei, bloß durch den Spruch beschwert zu sein, dann ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. (T2) TE OGH 1989-07-06 7 Ob 23/89 Veröff: VersRdSch 1990,95 TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2069/96k Beisatz: Ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches insoweit die Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. Für die Höhe des Anspruches kann aber maßgebend sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde. (T3) TE OGH 1996-06-13 2 Ob 2131/96p Beis wie T3 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2058/96w Beis wie T3 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2122/96g Beis wie T3 TE OGH 1999-08-26 8 ObA 87/99y Beis wie T3 nur: Ein Zwischenurteil äußert insoweit Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. (T4) TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p Beisatz: Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Anfechtung durch die siegreiche Partei wird in zwei Fällen angenommen, einmal, wenn durch den Spruch des Zwischenurteils der Anspruch undeutlich, ungenau oder zu eng bemessen wurde, und zweitens wenn Einwendungen, die zum Grund des Anspruchs gehören nicht durch den Spruch erledigt wurden. (T5) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 82/01t Auch; Beisatz: Eine solche Beschwer ist hier aber nicht gegeben. (T6) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 218/01h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 3/02p Auch TE OGH 2003-01-30 2 Ob 320/02a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-02-22 1 Ob 9/05p Auch; Veröff: SZ 2005/22 TE OGH 2006-07-13 8 ObS 7/06x Auch TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Auch; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Spruch des Zwischenurteils erst durch die Begründung seine einschränkende Konkretisierung erfahren kann. (T7) Beisatz: Auch der Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs durch ein Zwischenurteil kommt für das fortgesetzte Verfahren über die Anspruchshöhe bindende Wirkung zu. (T8) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g Auch TE OGH 2013-12-11 7 Ob 184/13d Vgl auch TE OGH 2016-05-18 3 Ob 5/16f Auch TE OGH 2016-08-17 8 ObA 23/16i Beisatz: Auch für im Zwischenurteil obsiegende Parteien ist aber für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels Voraussetzung, dass sie durch die Entscheidungsgründe tatsächlich beschwert wurden, etwa weil diese auch für die Höhe des Anspruchs bindend sind und diese Fragen andernfalls nicht mehr aufgerollt werden können. (T9) TE OGH 2019-11-19 10 Ob 48/19k Beis wie T4 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 114/25h Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040958

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.