OGH Rechtssatz RS0009683 (1Ob185/63)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009683 Entscheidungsdatum06.12.1963 Geschäftszahl1Ob185/63; 7Ob625/81; 10Ob30/16h NormABGB §139; ABGB §144; ABGB §147; ABGB §169b RechtssatzAuf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach § 169 ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.Auf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach Paragraph 169, ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.
EntscheidungstexteTE OGH 1963-12-06 1 Ob 185/63 Veröff: EvBl 1964/194 S 295 TE OGH 1981-06-25 7 Ob 625/81 Vgl aber; Beisatz: Verzicht nicht möglich, daher vermag seine gerichtliche Genehmigung keine Rechtswirkungen nach sich zu ziehen. (T1) TE OGH 2016-04-13 10 Ob 30/16h Auch; nur: Auf elterliche Pflege‑ und Erziehungsbefugnisse kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009683