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{'item': ['12Os283/63', '12Os217/64', '12Os211/68', '12Os59/69 (12Os61/69)', '10Os98/69', '11Os110/69', '9Os141/70', '12Os178/71', '12Os168/71', '11Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098175 Entscheidungsdatum12.12.1963 Geschäftszahl12Os283/63; 12Os217/64; 12Os211/68; 12Os59/69 (12Os61/69); 10Os98/69; 11Os110/69; 9Os141/70; 12Os178/71; 12Os168/71; 11Os122/72; 13Os110/73; 12Os70/74; 9Os84/77; 9Os109/77; 13Os207/77; 9Os79/80; 12Os154/85; 9Os132/85; 9Os76/85; 14Os51/91; 12Os110/91; 15Os42/92; 12Os18/97; 13Os105/02; 11Os115/05d; 11Os51/13d; 14Os30/14i NormStPO §120 RechtssatzDas Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuziehen (§ 120 StPO). Als solch ein erheblicher Einwand kann aber das Vorbringen des Verteidigers, der Sachverständige habe schon in einem oder mehreren anderen Verfahren über die zu untersuchende Person ein Gutachten abgegeben, nicht angesehen werden.Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuziehen (Paragraph 120, StPO). Als solch ein erheblicher Einwand kann aber das Vorbringen des Verteidigers, der Sachverständige habe schon in einem oder mehreren anderen Verfahren über die zu untersuchende Person ein Gutachten abgegeben, nicht angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1963-12-12 12 Os 283/63 Veröff: SSt XXXIV/79 TE OGH 1965-03-05 12 Os 217/64 nur: Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuziehen (§ 120 StPO). (T1); Veröff: SSt XXXVI/7 = RZ 1965,80nur: Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuziehen (Paragraph 120, StPO). (T1); Veröff: SSt XXXVI/7 = RZ 1965,80 TE OGH 1968-11-29 12 Os 211/68 nur T1 TE OGH 1969-03-19 12 Os 59/69 TE OGH 1969-10-07 10 Os 98/69 nur T1; Beisatz: Solche Einwendungen dürfen auch das Fachwissen des Gutachters zum Gegenstand haben. (T2) Veröff: RZ 1970,38 TE OGH 1969-10-21 11 Os 110/69 nur T1 TE OGH 1971-06-17 9 Os 141/70 nur T1 TE OGH 1971-09-30 12 Os 178/71 nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1972/69 S 108 TE OGH 1971-09-30 12 Os 168/71 TE OGH 1972-07-26 11 Os 122/72 nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 120 StPO gewährt nur die Möglichkeit, Einwände gegen die Person eines Sachverständigen vorzutragen, die dem Gericht bei Zuerkennung von Erheblichkeit Anlaß geben können, einen anderen Sachverständigen beizuziehen. (T3)nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 120, StPO gewährt nur die Möglichkeit, Einwände gegen die Person eines Sachverständigen vorzutragen, die dem Gericht bei Zuerkennung von Erheblichkeit Anlaß geben können, einen anderen Sachverständigen beizuziehen. (T3) TE OGH 1973-11-15 13 Os 110/73 TE OGH 1974-07-09 12 Os 70/74 Vgl auch; Beisatz: Aus dem Inhalt des erstatteten Gutachtens kann eine Berechtigung der Einwendungen nicht abgeleitet werden. (T4) TE OGH 1977-07-26 9 Os 84/77 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1977-10-28 9 Os 109/77 nur T1 TE OGH 1978-01-30 13 Os 207/77 nur T1 TE OGH 1980-08-06 9 Os 79/80 nur: Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. (T5) TE OGH 1985-11-14 12 Os 154/85 nur: Als solch ein erheblicher Einwand kann aber das Vorbringen des Verteidigers, der Sachverständige habe schon in einem oder mehreren anderen Verfahren über die zu untersuchende Person ein Gutachten abgegeben, nicht angesehen werden. (T6) TE OGH 1986-06-25 9 Os 132/85 Vgl auch; nur T6; Beis wie T4 TE OGH 1986-07-02 9 Os 76/85 nur T5 TE OGH 1991-07-02 14 Os 51/91 Vgl auch TE OGH 1991-11-07 12 Os 110/91 nur T5; Beis wie T4; Beisatz: So schon SSt 36/7. (T7) TE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 Vgl; Beisatz: Einwendungen gegen einen schon vom Masseverwalter im Konkursverfahren beigezogener (Buchsachverständigen) Sachverständigen sind erheblich im Sinne des § 120 StPO. (T8) Veröff: JBl 1994,345Vgl; Beisatz: Einwendungen gegen einen schon vom Masseverwalter im Konkursverfahren beigezogener (Buchsachverständigen) Sachverständigen sind erheblich im Sinne des Paragraph 120, StPO. (T8) Veröff: JBl 1994,345 TE OGH 1997-04-30 12 Os 18/97 Auch; nur T5 TE OGH 2003-01-29 13 Os 105/02 Auch; nur T1 TE OGH 2006-03-28 11 Os 115/05d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-03-11 11 Os 51/13d Vgl TE OGH 2014-08-12 14 Os 30/14i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098175

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.