3Ob142/63
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1963 Geschäftszahl3Ob142/63 NormZPO §583;
RechtssatzAuch nach Fällung des Schiedsspruches bleibt das Schiedsgericht für die Erledigung weiterer durch den Schiedsspruch nicht erledigter Fragen zuständig, wenn sie vor das vereinbarte Schiedsgericht gehören (Analogie aus § 583 Abs 3 ZPO).Auch nach Fällung des Schiedsspruches bleibt das Schiedsgericht für die Erledigung weiterer durch den Schiedsspruch nicht erledigter Fragen zuständig, wenn sie vor das vereinbarte Schiedsgericht gehören (Analogie aus Paragraph 583, Absatz 3, ZPO).
EntscheidungstexteTE OGH 1963/12/19 3 Ob 142/63 Veröff: EvBl 1964/132 S 188 RechtssatznummerRS0045049