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{'item': ['6Ob328/63', '4Ob561/76', '5Ob634/76', '6Ob108/99x', '2Ob115/02d', '3Ob235/05p', '3Ob192/07t', '4Ob74/21t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052925 Entscheidungsdatum08.01.1964 Geschäftszahl6Ob328/63; 4Ob561/76; 5Ob634/76; 6Ob108/99x; 2Ob115/02d; 3Ob235/05p; 3Ob192/07t; 4Ob74/21t NormBewG 1955 §1; NWG §5 RechtssatzNach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.Nach Paragraph 5, NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden vergleiche SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1964-01-08 6 Ob 328/63 Veröff: SZ 37/2 = EvBl 1964/266 S 394 = JBl 1964,373 TE OGH 1976-10-05 4 Ob 561/76 nur: Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. (T1) Beisatz: Hier: Erschwerung der Wirtschaftsführung. (T2)nur: Nach Paragraph 5, NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. (T1) Beisatz: Hier: Erschwerung der Wirtschaftsführung. (T2) TE OGH 1976-10-19 5 Ob 634/76 Beisatz: "Alle Nachteile" (T3) TE OGH 1999-06-24 6 Ob 108/99x Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T4) TE OGH 2004-04-15 2 Ob 115/02d Auch; Beisatz: Der durch die Herstellung einer neuen Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben. (T5); Veröff: SZ 2004/50 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 235/05p Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T6); Beisatz: Wie ein Umkehrschluss aus § 5 Abs 2 zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (§ 22 NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. (T7)Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T6); Beisatz: Wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (Paragraph 22, NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. (T7) TE OGH 2008-01-30 3 Ob 192/07t Vgl; Beisatz: Die Entschädigungssumme nach § 5 NWG muss zumindest die Verminderung des Verkehrswerts ausgleichen. (T8)Vgl; Beisatz: Die Entschädigungssumme nach Paragraph 5, NWG muss zumindest die Verminderung des Verkehrswerts ausgleichen. (T8) TE OGH 2021-06-22 4 Ob 74/21t Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.