RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029753 Entscheidungsdatum10.01.1964 Geschäftszahl7Ob344/63; 7Ob52/74 (7Ob53/74); 4Ob501/75; 3Ob642/79; 7Ob515/81; 1Ob547/83; 1Ob24/91; 8Ob583/93; 7Ob2253/96s; 8Ob400/97z; 2Ob353/99x; 1Ob193/01s; 1Ob126/09z; 5Ob46/20f; 1Ob186/22t; 4Ob169/22i NormABGB §492; ABGB §523 A; JN §1 CVIb; Stmk LStVG 1938 §12 RechtssatzDie Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig (vgl VfGH Slg 836/127).Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig vergleiche VfGH Slg 836/127). EntscheidungstexteTE OGH 1964-01-10 7 Ob 344/63 Veröff: SZ 37/4 = ZVR 1964/142 S 164 = ÖA 1965,27 TE OGH 1974-05-09 7 Ob 52/74 Veröff: EvBl 1975/76 S 157 TE OGH 1975-02-18 4 Ob 501/75 nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. (T1) TE OGH 1980-01-30 3 Ob 642/79 nur T1; Veröff: SZ 53/16 = ZVR 1981,370 TE OGH 1981-03-19 7 Ob 515/81 nur T1 TE OGH 1983-02-23 1 Ob 547/83 nur T1; Veröff: RZ 1984/18 S 46 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 24/91 Vgl; nur T1; Beisatz: Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches unter Berufung auf den Gemeingebrauch ist der Rechtsweg verwehrt. (T2) TE OGH 1994-04-28 8 Ob 583/93 Auch; Beisatz: Zum Gemeingebrauch zählen auch die sogenannten Anliegerrechte, daß sind die Nutzungen, die die an die Straße angrenzenden Grundbesitzer von der Straße und dem darüber befindlichen Luftraum beziehen. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1996-12-04 7 Ob 2253/96s nur T1 TE OGH 1998-04-30 8 Ob 400/97z Vgl auch; nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Anders jedoch bei einem im allgemeinen vertraglich einzuräumenden Sondergebrauchsrecht am öffentlichen Gut. (T5) TE OGH 1999-12-23 2 Ob 353/99x Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 193/01s Ähnlich; Beisatz: Die Verwaltungsbehörden entscheiden. (T6) TE OGH 2009-07-06 1 Ob 126/09z nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege unter Ausschluss des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. (T7) TE OGH 2020-07-21 5 Ob 46/20f nur T1 TE OGH 2022-11-22 1 Ob 186/22t nur T1 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 169/22i Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029753
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.