RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1964 Geschäftszahl9Os74/63; 9Os86/64; 9Os137/70; 10Os288/71; 12Os18/72; 10Os27/72; 12Os183/72; 9Os173/73; 11Os34/77; 9Os62/77; 10Os61/77; 13Os83/77; 10Os132/78; 13Os94/79; 10Os148/80; 11Os179/81; 9Os180/86; 11Os32/89 NormStGB §43; RechtssatzWer vor Gericht als Zeuge die Unwahrheit spricht oder als Partei einen Meineid schwört, muß, von ganz besonderen Ausnahmsfällen abgesehen, die verwirkte Strafe auch verbüßen. EntscheidungstexteTE OGH 1964/01/16 9 Os 74/63 TE OGH 1964/09/17 9 Os 86/64 Beisatz: Allgemeine Erwägung bei Delikten gegen die Rechtspflege (keine Erwähnung von Ausnahmen). (T1) TE OGH 1970/12/15 9 Os 137/70 TE OGH 1972/02/29 10 Os 288/71 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Verurteilung einer siebenundvierzigjährigen, unbescholtenen, gut beleumundeten Zeugin, die unter Umständen falsch ausgesagt hat, die ein künftiges Wohlverhalten erwarten lassen. Eine Harmlosigkeit des Täterverhaltens bzw eine besondere Leichtigkeit des Falles zählt nicht zu den notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung. (T2) TE OGH 1972/04/11 12 Os 18/72 TE OGH 1972/06/06 10 Os 27/72 Beisatz: "Besonders rücksichtswürdige Umstände" angenommen bei über fünfzig Jahre altem kriegsversehrten Täter, der Furcht vor dem Verlust der Arbeitsstelle hatte, wenn er den wahren Sachverhalt darstellte und seinen Chef belasten würde; kein Schade für die Rechtspflege entstanden; über drei Jahre zurückliegende Tat, zahlreiche Sorgepflichten. (T3) TE OGH 1972/11/21 12 Os 183/72 Beisatz: Ausnahmsfall zB, wenn der Tatbestand in einer augenblicklichen Unüberlegtheit gesetzt wird. (T4) TE OGH 1974/02/13 9 Os 173/73 Vgl; Beisatz: Bei Delikten gegen die Rechtspflege kommt bedingter Strafnachlaß nur in besonderen Ausnahmsfällen in Betracht. (T5) TE OGH 1977/05/03 11 Os 34/77 Vgl auch; Beisatz: Die falsche Aussage lag schon vier Jahre zurück und führte zu keinem Fehlurteil. (T6) TE OGH 1977/08/09 9 Os 62/77 Vgl aber TE OGH 1977/08/31 10 Os 61/77 Vgl aber TE OGH 1977/09/29 13 Os 83/77 Vgl aber; Beisatz: Für Delikte gegen die Rechtspflege gilt kein besonderer (generalpräventiver) Maßstab. (T7) Veröff: SSt 48/73 TE OGH 1978/10/04 10 Os 132/78 Ähnlich; Beisatz: Ausnahmefall: Milderungsgründe, insbesondere auch jener nach § 34 Z 11 StGB. (T8) Ähnlich; Beisatz: Ausnahmefall: Milderungsgründe, insbesondere auch jener nach Paragraph 34, Ziffer 11, StGB. (T8) TE OGH 1979/06/28 13 Os 94/79 Vgl; Veröff: RZ 1979/55 S 185 TE OGH 1980/11/11 10 Os 148/80 Vgl aber; Beisatz: Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kann auch bei strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege nicht einfach im Hinblick auf den betreffenden Deliktstypus verwehrt werden. (T9) TE OGH 1982/02/10 11 Os 179/81 Vgl aber; Veröff: SSt 53/8 TE OGH 1987/06/24 9 Os 180/86 Vgl aber; Beisatz: Bei Delikten gegen die Rechtspflege ist die Anwendung des § 43 StGB nicht schlechthin ausgeschlossen. (T10) Vgl aber; Beisatz: Bei Delikten gegen die Rechtspflege ist die Anwendung des Paragraph 43, StGB nicht schlechthin ausgeschlossen. (T10) TE OGH 1989/05/02 11 Os 32/89 Vgl aber RechtssatznummerRS0091457
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.