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{'item': '5Ob4/64; 6Ob732/78; 1Ob554/79; 7Ob599/83; 1Ob1533/86; 4Ob514/90; 8Ob623/90; 1Ob574/90; 7Ob629/91; 5Ob1110/92; 2Ob501/94; 1Ob1702/94; 2Ob78/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046865 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl5Ob4/64; 6Ob732/78; 1Ob554/79; 7Ob599/83; 1Ob1533/86; 4Ob514/90; 8Ob623/90; 1Ob574/90; 7Ob629/91; 5Ob1110/92; 2Ob501/94; 1Ob1702/94; 2Ob78/98d; 1Ob155/98w; 9Ob314/98m; 1Ob242/98i; 9Ob107/99x; 1Ob138/99x; 4Ob281/99y; 7Ob244/99d; 2Ob360/99a; 10Ob11/00s; 7Ob76/00b; 9Ob35/01i; 1Ob115/01w; 1Ob319/01w; 6Ob73/02g; 7Ob16/03h; 3Ob5/03m; 5Ob274/02h; 10Ob2/03x; 3Ob91/03h; 1Ob183/05a; 5Ob232/05m; 3Ob41/06k; 2Ob145/06x; 6Ob228/06g; 1Ob57/07z; 9Ob61/07x; 7Ob37/08d; 2Ob121/08w; 10Ob68/08k; 7Ob212/08i; 7Ob203/08s; 6Ob4/09w; 9Ob73/09i; 6Ob176/09i; 3Ob270/09s; 10Ob19/10g; 3Ob36/10f; 4Ob75/10y; 2Ob213/10b; 7Ob130/11k; 2Ob8/12h; 1Ob105/12s; 6Ob193/12v; 1Ob229/12a; 7Ob40/13b; 4Ob207/13i; 4Ob39/14k; 4Ob75/14d; 2Ob105/14a; 6Ob52/15p; 10Ob1/15t; 1Ob159/15m; 7Ob154/16x; 4Ob73/17i; 7Ob172/17w; 3Ob232/17i; 1Ob106/19y; 3Ob36/20w; 6Ob163/20v; 9Ob21/20h; 8Ob17/21i; 7Ob181/22a; 8Ob69/23i; 6Ob46/24v; 9Ob12/25t; 3Ob150/25t NormZPO §502 Abs3 Z2 J ZPO §502 Abs5 Z2 L JN §49 Abs2 Z5 RechtssatzKlagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (vgl Neumann, Kommentar zur ZPO, 4.Auflage S 122, Fasching, Kommentar zur ZPO I Bd, S 305; MietSlg 2098).Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind vergleiche Neumann, Kommentar zur ZPO, 4.Auflage S 122, Fasching, Kommentar zur ZPO römisch eins Bd, S 305; MietSlg 2098). EntscheidungstexteTE OGH 1964-01-23 5 Ob 4/64 Veröff: MietSlg 16639 TE OGH 1978-11-16 6 Ob 732/78 TE OGH 1979-03-14 1 Ob 554/79 Veröff: JBl 1980,103 TE OGH 1983-05-05 7 Ob 599/83 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 1533/86 TE OGH 1990-03-13 4 Ob 514/90 TE OGH 1990-09-13 8 Ob 623/90 Abweichend; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandverhältnisses; darunter fällt auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes. (T1) Veröff: WoBl 1991,67Abweichend; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandverhältnisses; darunter fällt auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes. (T1) Veröff: WoBl 1991,67 TE OGH 1990-10-03 1 Ob 574/90 TE OGH 1991-11-28 7 Ob 629/91 Beisatz: Sie gehören auch nicht zu den nach § 58 Abs 2 JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. § 502 Abs 2 ZPO gilt nicht. (T2) Veröff: RZ 1993/80 S 213Beisatz: Sie gehören auch nicht zu den nach Paragraph 58, Absatz 2, JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt nicht. (T2) Veröff: RZ 1993/80 S 213 TE OGH 1993-02-02 5 Ob 1110/92 Auch TE OGH 1995-03-23 2 Ob 501/94 Auch TE OGH 1995-01-10 1 Ob 1702/94 Auch TE OGH 1998-03-19 2 Ob 78/98d Vgl auch; Beisatz: Wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht, liegt keine Bestandsstreitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN vor. Die in § 502 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht, liegt keine Bestandsstreitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor. Die in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T3) TE OGH 1998-06-09 1 Ob 155/98w Vgl auch TE OGH 1999-02-10 9 Ob 314/98m Auch; Beis wie T3 nur: Die in § 502 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T4); Beisatz: Entfernung und Räumung des Kellers von titellos gelagerten Gegenständen. (T5)Auch; Beis wie T3 nur: Die in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T4); Beisatz: Entfernung und Räumung des Kellers von titellos gelagerten Gegenständen. (T5) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 242/98i TE OGH 1999-05-05 9 Ob 107/99x TE OGH 1999-06-29 1 Ob 138/99x Ähnlich; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile des Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung, so fällt ein solcher Streitgegenstand nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO. (T6)Ähnlich; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile des Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung, so fällt ein solcher Streitgegenstand nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO. (T6) TE OGH 1999-11-09 4 Ob 281/99y Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1999-10-20 7 Ob 244/99d Beisatz: Sie unterliegen nicht der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 JN (idF WGN 1997). (T7)Beisatz: Sie unterliegen nicht der Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, JN in der Fassung WGN 1997). (T7) TE OGH 2000-01-13 2 Ob 360/99a Auch; nur T4; Beis wie T7 TE OGH 2000-02-15 10 Ob 11/00s Vgl auch; Beisatz: Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein, ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T8) TE OGH 2000-04-26 7 Ob 76/00b Vgl auch TE OGH 2001-03-28 9 Ob 35/01i Beis wie T8 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 115/01w Beisatz: Feststellungsansprüche, die auf die Behauptung, die Beklagte habe einen ihr bloß prekaristisch überlassenen Vorraum nach dem Widerruf des Prekariums nicht zurückgestellt, sondern titellos weiterbenützt, gestützt werden, stellen keine Schadenersatzansprüche nach § 49 Abs 2 Z 5 JN dar. (T9)Beisatz: Feststellungsansprüche, die auf die Behauptung, die Beklagte habe einen ihr bloß prekaristisch überlassenen Vorraum nach dem Widerruf des Prekariums nicht zurückgestellt, sondern titellos weiterbenützt, gestützt werden, stellen keine Schadenersatzansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN dar. (T9) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 319/01w TE OGH 2002-04-18 6 Ob 73/02g Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2003-02-26 7 Ob 16/03h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2003-02-26 3 Ob 5/03m Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 274/02h Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Räumungsbegehren wurde nicht nur auf eine von Anfang an titellose Benützung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Beklagten, sondern auch darauf gestützt, dass ein Bestandvertrag - sollte er jemals mit dem Beklagten zustandegekommen sein - bereits durch eine außergerichtliche Kündigung aufgelöst wäre. (T10) TE OGH 2003-04-08 10 Ob 2/03x Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: War die Frage des Bestehens eines Mietrechts des Beklagten an der zu räumenden Wohnung in einem Vorprozess für den Beklagten negativ entschieden. (T11) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 91/03h Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. (T12); Beis wie T 8 nur: Ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T13)Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. (T12); Beis wie T 8 nur: Ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T13) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 183/05a Auch; nur T12 TE OGH 2005-12-13 5 Ob 232/05m Beis wie T12; Beisatz: Hier: Prekarium. (T14) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 41/06k TE OGH 2006-08-10 2 Ob 145/06x Auch; Beis wie T14 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 228/06g Auch; Beis wie T13 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 57/07z TE OGH 2007-10-22 9 Ob 61/07x Auch; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2008-06-11 7 Ob 37/08d Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 121/08w Beis wie T6 TE OGH 2008-09-09 10 Ob 68/08k Vgl; Beisatz: Hier: Benützungsverhältnis aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechts. (T15) TE OGH 2008-11-05 7 Ob 212/08i Auch; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T16); Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T17); Beis wie T12Auch; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T16); Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T17); Beis wie T12 TE OGH 2008-11-27 7 Ob 203/08s Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2009-01-15 6 Ob 4/09w Vgl; Beisatz: Hier: Auf Räumung des Daches einer bestimmten Garage und auf Unterlassung der Benutzung dieses Garagendachs als Terrasse gerichtetes und insgesamt mit 5.000 EUR bewertetes Klagebegehren. (T18); Beisatz: Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht. (T19)Vgl; Beisatz: Hier: Auf Räumung des Daches einer bestimmten Garage und auf Unterlassung der Benutzung dieses Garagendachs als Terrasse gerichtetes und insgesamt mit 5.000 EUR bewertetes Klagebegehren. (T18); Beisatz: Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht. (T19) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 73/09i Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 176/09i Beis wie T7 TE OGH 2010-01-27 3 Ob 270/09s Beis: Hier: Dingliches Wohnrecht. (T20) TE OGH 2010-04-13 10 Ob 19/10g Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 36/10f Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 75/10y Vgl auch; Vgl Beis wie T17 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 213/10b Auch Beis wie T12; Auch Beis wie T13; Beisatz: Im Fall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde liegt allerdings schon eine gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Bezirksgerichten zugewiesene Streitigkeit vor. (T21)Auch Beis wie T12; Auch Beis wie T13; Beisatz: Im Fall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde liegt allerdings schon eine gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Bezirksgerichten zugewiesene Streitigkeit vor. (T21) TE OGH 2011-08-31 7 Ob 130/11k Auch; Beisatz: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T22) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 8/12h Auch; Vgl Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T19 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 105/12s Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 193/12v TE OGH 2012-12-13 1 Ob 229/12a Auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 40/13b TE OGH 2013-11-19 4 Ob 207/13i Auch TE OGH 2014-03-25 4 Ob 39/14k Auch; Beis wie T19 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 75/14d TE OGH 2014-06-25 2 Ob 105/14a nur: Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind. (T23)nur: Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind. (T23) Beis wie T21; Beisatz: Hier aber laut Klagevorbringen Mietverhältnis mit dem Beklagten mangels Eintritts nach § 12a MRG nie zustande gekommen. (T24)Beis wie T21; Beisatz: Hier aber laut Klagevorbringen Mietverhältnis mit dem Beklagten mangels Eintritts nach Paragraph 12 a, MRG nie zustande gekommen. (T24) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 52/15p Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wegfall des Unterbestandsverhältnisses der Beklagten wegen Beendigung des Hauptbestandvertrags. (T25) TE OGH 2015-09-02 10 Ob 1/15t Beis wie T12 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 159/15m Auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T26)Auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T26) TE OGH 2016-08-31 7 Ob 154/16x TE OGH 2017-05-03 4 Ob 73/17i Auch TE OGH 2017-10-18 7 Ob 172/17w TE OGH 2018-01-24 3 Ob 232/17i Auch; Beis wie T16; nur T23 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 106/19y Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Titellose Benützung. (T27) TE OGH 2020-07-08 3 Ob 36/20w Beis wie T6 TE OGH 2020-08-28 6 Ob 163/20v Beis wie T13 TE OGH 2021-02-24 9 Ob 21/20h Beis wie T13 TE OGH 2021-02-23 8 Ob 17/21i TE OGH 2022-11-23 7 Ob 181/22a TE OGH 2023-08-03 8 Ob 69/23i TE OGH 2024-12-11 6 Ob 46/24v vgl TE OGH 2025-04-29 9 Ob 12/25t Beisatz wie T21 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 150/25t vgl; Beisatz: Hier: Die Räumungsklage war als Bestandstreitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu qualifizieren, weil die Klägerin nicht nur titellose Benützung geltend machte, sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert. (T28)vgl; Beisatz: Hier: Die Räumungsklage war als Bestandstreitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu qualifizieren, weil die Klägerin nicht nur titellose Benützung geltend machte, sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert. (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046865

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