Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Ob11/64

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1964 Geschäftszahl6Ob11/64 NormABGB §1115;

RechtssatzDie Bestimmung des § 1115 ABGB, wonach sich die stillschweigende Erneuerung von Bestandverträgen bei Pachtungen nur auf ein Jahr erstreckt, gilt nur für solche Bestandverträge, die gemäß § 1113 ABGB durch den Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Zeit erlöschen, nicht aber für Verträge, die von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und auch zufolge Eigentümerwechsels gemäß § 1120 ABGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.Die Bestimmung des Paragraph 1115, ABGB, wonach sich die stillschweigende Erneuerung von Bestandverträgen bei Pachtungen nur auf ein Jahr erstreckt, gilt nur für solche Bestandverträge, die gemäß Paragraph 1113, ABGB durch den Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Zeit erlöschen, nicht aber für Verträge, die von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und auch zufolge Eigentümerwechsels gemäß Paragraph 1120, ABGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.

EntscheidungstexteTE OGH 1964/01/29 6 Ob 11/64 Veröff: MietSlg 16146 RechtssatznummerRS0026174

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.