RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044795 Entscheidungsdatum12.02.1964 Geschäftszahl6Ob32/64; 5Ob128/67; 1Ob191/74; 1Ob648/78; 6Ob656/85; 3Ob507/89; 8Ob1600/92; 7Ob523/96; 6Ob47/97y; 9Ob6/01z; 3Ob71/05w NormZPO §563 Abs1; ZPO §564 Abs2 RechtssatzVerspätet zugestellte Kündigungen sind, wenn die Verspätung eingewendet wird, unwirksam. Postverzögerungen gehen zu Lasten des Aufkündigenden. EntscheidungstexteTE OGH 1964-02-12 6 Ob 32/64 Veröff: SZ 37/26 = EvBl 1964/326 S 468 = MietSlg 16679 TE OGH 1967-06-21 5 Ob 128/67 nur: Verspätet zugestellte Kündigungen sind, wenn die Verspätung eingewendet wird, unwirksam. (T1) Beisatz: Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Aufkündigung zwar rechtzeitig eingebracht, aber im Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Gekündigten nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Für diesen Fall bestimmen der erste Satz des § 563 Abs 1 ZPO und § 564 Abs 2 ZPO, dass die Aufkündigung nur dann wirksam ist, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Werden jedoch rechtzeitige Einwendungen erhoben (§ 571 Abs 1 ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T2) Beisatz: Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Aufkündigung zwar rechtzeitig eingebracht, aber im Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Gekündigten nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Für diesen Fall bestimmen der erste Satz des Paragraph 563, Absatz eins, ZPO und Paragraph 564, Absatz 2, ZPO, dass die Aufkündigung nur dann wirksam ist, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Werden jedoch rechtzeitige Einwendungen erhoben (Paragraph 571, Absatz eins, ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T2) Veröff: MietSlg 19552 TE OGH 1974-11-06 1 Ob 191/74 Beisatz: Zustellung der für die Zweitbeklagte bestimmten Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses an einen für die Adressatin bestellten Abwesenheitskurator, dessen Bestellung in der Folge als nichtig aufgehoben wurde. (T3) TE OGH 1978-06-28 1 Ob 648/78 Vgl TE OGH 1985-10-30 6 Ob 656/85 Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T4) Beisatz: Die rechtzeitige Zustellung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht eine objektive Voraussetzung der Aufkündigung. (T5) TE OGH 1989-05-24 3 Ob 507/89 Vgl; Beis wie T2 nur: Werden rechtzeitige Einwendungen erhoben (§ 571 Abs 1 ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. (T6)Vgl; Beis wie T2 nur: Werden rechtzeitige Einwendungen erhoben (Paragraph 571, Absatz eins, ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. (T6) TE OGH 1992-07-09 8 Ob 1600/92 nur T1 TE OGH 1996-03-27 7 Ob 523/96 nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1997-03-20 6 Ob 47/97y nur T1 TE OGH 2001-01-24 9 Ob 6/01z nur T1; Beisatz: Der Einwand der Verspätung ist dabei nicht schon deshalb schikanös, weil diese nur einige wenige Tage beträgt. (T7) TE OGH 2005-04-27 3 Ob 71/05w Vgl; nur T1; Beisatz: Der Kündigungsgegner muss die verspätete Zustellung einer rechtzeitig eingebrachten und mit einem Auftrag gemäß § 564 Abs 1 ZPO gekoppelten gerichtlichen Aufkündigung als Hindernis für deren Wirksamkeit gemäß § 564 Abs 2 ZPO ausdrücklich einwenden; er muss daher die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist bereits im Verfahren erster Instanz geltend machen. (T8)Vgl; nur T1; Beisatz: Der Kündigungsgegner muss die verspätete Zustellung einer rechtzeitig eingebrachten und mit einem Auftrag gemäß Paragraph 564, Absatz eins, ZPO gekoppelten gerichtlichen Aufkündigung als Hindernis für deren Wirksamkeit gemäß Paragraph 564, Absatz 2, ZPO ausdrücklich einwenden; er muss daher die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist bereits im Verfahren erster Instanz geltend machen. (T8) Veröff: SZ 2005/63 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044795
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