7Ob3/64
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.02.1964 Geschäftszahl7Ob3/64; 5Ob574/78; 7Ob756/82; 1Ob739/82; 3Ob34/03a NormABGB §760;
ABGB §823;
RechtssatzDie Heimfallsklage ist eine der Erbschaftsklage analoge Klage. Bei der Erbschaftsklage ist das Erbrecht des Klägers urteilsmäßig festzustellen. Formulierung eines Urteiles gemäß § 760 ABGB: "Es wird festgestellt, daß der zu ............ abhandelte Nachlaß des X. der klagenden Partei als erblos heimgefallen ist".Die Heimfallsklage ist eine der Erbschaftsklage analoge Klage. Bei der Erbschaftsklage ist das Erbrecht des Klägers urteilsmäßig festzustellen. Formulierung eines Urteiles gemäß Paragraph 760, ABGB: "Es wird festgestellt, daß der zu ............ abhandelte Nachlaß des römisch zehn. der klagenden Partei als erblos heimgefallen ist".
EntscheidungstexteTE OGH 1964/02/19 7 Ob 3/64 Veröff: SZ 37/30 = EvBl 1964/262 S 392 = JBl 1964,422 TE OGH 1978/05/23 5 Ob 574/78 nur: Die Heimfallsklage ist eine der Erbschaftsklage analoge Klage. (T1) TE OGH 1982/10/28 7 Ob 756/82 TE OGH 1982/11/03 1 Ob 739/82 nur T1; Veröff: SZ 55/165 = EvBl 1983/47 S 182 = JBl 1983,426 = NZ 1983,90 TE OGH 2004/01/28 3 Ob 34/03a Auch; Beisatz: Dem Staat steht zur Verfolgung seines Heimfallanspruchs gegen den bereits eingeantworteten Erben die der Erbschaftsklage nachgebildete Heimfallsklage zu. (T2) RechtssatznummerRS0012826