RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050402 Entscheidungsdatum26.02.1964 Geschäftszahl7Ob45/64; 6Ob691/79; 6Ob145/99p; 3Ob37/01i; 3Ob87/09d; 3Ob72/10z NormAnfO §20 RechtssatzVoraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend.Voraussetzung für eine Anmerkung nach Paragraph 20, AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend. EntscheidungstexteTE OGH 1964-02-26 7 Ob 45/64 TE OGH 1980-01-16 6 Ob 691/79 Vgl; Veröff: SZ 53/6 = EvBl 1980/128 S 404 TE OGH 1999-09-16 6 Ob 145/99p Vgl aber; Beisatz: Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB ist kein Vermögensobjekt sondern ein höchstpersönliches und nicht verwertbares. Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. Dass § 20 Abs 1 AnfO neben der bestehenden Möglichkeit einer Sicherung nach der EO auch die Anmerkung einer gegen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gerichteten Klage gestatte und dieser Klage die angeführte Erstreckungswirkung zukommen lassen möchte, ist abzulehnen. (T1)Vgl aber; Beisatz: Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB ist kein Vermögensobjekt sondern ein höchstpersönliches und nicht verwertbares. Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach Paragraph 364 c, ABGB erlischt. Dass Paragraph 20, Absatz eins, AnfO neben der bestehenden Möglichkeit einer Sicherung nach der EO auch die Anmerkung einer gegen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gerichteten Klage gestatte und dieser Klage die angeführte Erstreckungswirkung zukommen lassen möchte, ist abzulehnen. (T1) TE OGH 2002-07-18 3 Ob 37/01i nur: Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. (T2); Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn die Befriedigung des Anfechtungsgläubigers aus der Liegenschaft gesucht wird, die dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang überlassen wurde. (T3)nur: Voraussetzung für eine Anmerkung nach Paragraph 20, AnfO ist lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. (T2); Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn die Befriedigung des Anfechtungsgläubigers aus der Liegenschaft gesucht wird, die dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang überlassen wurde. (T3) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 87/09d Auch; Beisatz: Die Erfolgsaussichten der Klage sind im Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2009/84 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 72/10z Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.