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Europaius

5Ob40/64

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.1964 Geschäftszahl5Ob40/64; 1Ob606/79 NormABGB §33;

ZPO §1;

RechtssatzEine im Ausland anerkannte AG ist gleich einer inländischen juristischen Person partei- und prozeßfähig. Für sie gilt gemäß § 33 ABGB das Personalstatut.Eine im Ausland anerkannte AG ist gleich einer inländischen juristischen Person partei- und prozeßfähig. Für sie gilt gemäß Paragraph 33, ABGB das Personalstatut.

Wird durch eine ausländische Behörde - hier ein Schweizer Konkursamt - eine sogenannte Prozeßstandschaft, d.i. die Befugnis einer Person, über ein fremdes Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen, begründet, oder wird eine Person durch diese Behörde ermächtigt, im fremden Namen Ansprüche geltend zu machen, dann kommt das Recht des Ortes dieser ausländischen Behörde zur Anwendung.

EntscheidungstexteTE OGH 1964/02/27 5 Ob 40/64 TE OGH 1979/07/13 1 Ob 606/79 Auch RechtssatznummerRS0009211

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.