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{'item': '10Os4/64; 10Os75/70; 10Os75/73; 9Os137/73; 13Os1/07g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076257 Entscheidungsdatum11.04.2007 Geschäftszahl10Os4/64; 10Os75/70; 10Os75/73; 9Os137/73; 13Os1/07g NormUSchG 1960 §1 RechtssatzBei § 1 USchG 1960 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Verhältnismäßig kurze Zeiträume des Krankenstandes unterbrechen daher nicht die Dauer des als tatbildmäßig angerechneten Verhaltens, weil gefordert werden kann, daß in einem solchen Falle der Unterhaltspflichtige die nicht geleisteten Zahlungen nachholt, insbesondere wenn er während seines Krankenstandes ein Krankengeld bezogen hat.Bei Paragraph eins, USchG 1960 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Verhältnismäßig kurze Zeiträume des Krankenstandes unterbrechen daher nicht die Dauer des als tatbildmäßig angerechneten Verhaltens, weil gefordert werden kann, daß in einem solchen Falle der Unterhaltspflichtige die nicht geleisteten Zahlungen nachholt, insbesondere wenn er während seines Krankenstandes ein Krankengeld bezogen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1964-03-10 10 Os 4/64 Veröff: SSt XXXV/13 TE OGH 1970-07-03 10 Os 75/70 Auch; nur: Bei § 1 USchG 1960 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. (T1) Veröff: EvBl 1971/103 S 160Auch; nur: Bei Paragraph eins, USchG 1960 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. (T1) Veröff: EvBl 1971/103 S 160 TE OGH 1973-07-06 10 Os 75/73 TE OGH 1973-12-12 9 Os 137/73 nur T1 TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0076257

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.