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Europaius

5Ob62/64

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.03.1964 Geschäftszahl5Ob62/64 NormABGB §823;

TEG 1950 §23;

RechtssatzAnsprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß § 536 ABGB nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend zu machen.Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß Paragraph 536, ABGB nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB geltend zu machen.

EntscheidungstexteTE OGH 1964/03/12 5 Ob 62/64 Veröff: EvBl 1964/357 S 518 = SZ 37/39 RechtssatznummerRS0037864

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