5Ob62/64
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.03.1964 Geschäftszahl5Ob62/64 NormTodeserklärungsG §9;
ZPO §270;
RechtssatzDie in § 9 TodeserklärungsG 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des § 270 ZPO.Die in Paragraph 9, TodeserklärungsG 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des Paragraph 270, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 1964/03/12 5 Ob 62/64 Veröff: SZ 37/39 RechtssatznummerRS0040030