RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.03.1964 Geschäftszahl9Os186/63; 9Os51/80; 8Ob61/81; 10Os71/84 (10Os74/84); 13Os27/84; 11Os208/85; 11Os95/93 NormStPO §47 Ab; StPO §366 A; RechtssatzDer Umstand, daß auch ein Zivilstreit wegen desselben Anspruches anhängig ist, hindert den Privatbeteiligten nicht, seinen Anspruch auch im Strafrechtswege geltend zu machen (vgl Lohsing-Serini, S 499). Allein wenn ein Zivilurteil ergeht, das einer zur Durchsetzung desselben Anspruches eingebrachten Klage des Geschädigten rechtskräftig stattgegeben hat, so muß dieser prozessual bedeutsamen Tatsache der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Anschlußverfahren Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn diese Tatsache erst im Zuge des Berufungsverfahrens neu eingetreten ist (vgl Schnek, Der Adhäsionsprozeß, S 83). Als Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes kommt hiebei nur eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des bereits anderweitig zugesprochenen Betrages in Betracht.Der Umstand, daß auch ein Zivilstreit wegen desselben Anspruches anhängig ist, hindert den Privatbeteiligten nicht, seinen Anspruch auch im Strafrechtswege geltend zu machen vergleiche Lohsing-Serini, S 499). Allein wenn ein Zivilurteil ergeht, das einer zur Durchsetzung desselben Anspruches eingebrachten Klage des Geschädigten rechtskräftig stattgegeben hat, so muß dieser prozessual bedeutsamen Tatsache der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Anschlußverfahren Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn diese Tatsache erst im Zuge des Berufungsverfahrens neu eingetreten ist vergleiche Schnek, Der Adhäsionsprozeß, S 83). Als Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes kommt hiebei nur eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des bereits anderweitig zugesprochenen Betrages in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1964/03/12 9 Os 186/63 Veröff: EvBl 1964/378 S 529 = RZ 1964,116 TE OGH 1980/10/14 9 Os 51/80 Vgl auch; nur: Allein wenn ein Zivilurteil ergeht, das einer zur Durchsetzung desselben Anspruches eingebrachten Klage des Geschädigten rechtskräftig stattgegeben hat, so muß dieser prozessual bedeutsamen Tatsache der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Anschlußverfahren Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn diese Tatsache erst im Zuge des Berufungsverfahrens neu eingetreten ist (vgl Schnek, Der Adhäsionsprozeß, S 83). Als Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes kommt hiebei nur eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des bereits anderweitig zugesprochenen Betrages in Betracht. (T1) Vgl auch; nur: Allein wenn ein Zivilurteil ergeht, das einer zur Durchsetzung desselben Anspruches eingebrachten Klage des Geschädigten rechtskräftig stattgegeben hat, so muß dieser prozessual bedeutsamen Tatsache der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Anschlußverfahren Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn diese Tatsache erst im Zuge des Berufungsverfahrens neu eingetreten ist vergleiche Schnek, Der Adhäsionsprozeß, S 83). Als Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes kommt hiebei nur eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des bereits anderweitig zugesprochenen Betrages in Betracht. (T1) TE OGH 1981/04/09 8 Ob 61/81 Vgl TE OGH 1984/05/08 10 Os 71/84 Vgl; nur T1; Beisatz: Mit Erwerb eines vollstreckbaren Exekutionstitels erlischt die Privatbeteiligtenstellung. (T2) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung von Jelinek) TE OGH 1984/11/08 13 Os 27/84 nur: Der Umstand, daß auch ein Zivilstreit wegen desselben Anspruches anhängig ist, hindert den Privatbeteiligten nicht, seinen Anspruch auch im Strafrechtswege geltend zu machen. (T3) Veröff: SSt 55/77 = EvBl 1985/95 S 471 TE OGH 1986/05/13 11 Os 208/85 Vgl auch TE OGH 1993/12/14 11 Os 95/93 Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg kommt nur bei Vorliegen eines einen identen Ersatzanspruch betreffenden, (diesen also erledigenden) Titels in Betracht (siehe zu diesem Komplex Fasching Komm III 717). (T4) Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg kommt nur bei Vorliegen eines einen identen Ersatzanspruch betreffenden, (diesen also erledigenden) Titels in Betracht (siehe zu diesem Komplex Fasching Komm römisch drei 717). (T4) RechtssatznummerRS0096844
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.