OGH Rechtssatz RS0009863 (5Ob69/64 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009863 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl5Ob69/64; 8Ob63/67; 1Ob513/93; 5Ob99/09h; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 5Ob113/24i NormABGB §297 A ABGB §300 D ABGB §472 ABGB §1460 RechtssatzKeller unter fremden Grund.
EntscheidungstexteTE OGH 1964-03-19 5 Ob 69/64 Veröff: EvBl 1964/260 S 390 TE OGH 1967-03-21 8 Ob 63/67 Beisatz: Eigentumsklage auf Grund des Grundbuchsstandes. (T1) TE OGH 1993-03-22 1 Ob 513/93 Beisatz: Ebenso wie an unterirdisch angelegten Garagen kann auch an der industriellen Fertigung, aber auch anderen wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen vom Grundeigentum gesondertes Eigentum erworben werden, sofern dem Errichter ein darauf abzielendes, im Privat- oder öffentlichen Recht begründetes Benützungsrecht zusteht. (T2); Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 99/09h Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31 .Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T4); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T5); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T6)Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach Paragraph 300, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2008, zu beurteilen. Mit Paragraph 300, ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31 .Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T4); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T5); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T6) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 160/12h Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2013-01-24 5 Ob 239/12a
Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 113/24i Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009863