← Österreich

{'item': '5Ob49/64; 5Ob164/67; 5Ob223/67; 6Ob26/73; 5Ob125/74; 1Ob532/93; 1Ob617/95; 10Ob2066/96p; 10Ob74/05p; 6Ob7/06g; 3Ob75/06k; 7Ob18/08k; 6Ob268/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014833 Entscheidungsdatum05.07.2019 Geschäftszahl5Ob49/64; 5Ob164/67; 5Ob223/67; 6Ob26/73; 5Ob125/74; 1Ob532/93; 1Ob617/95; 10Ob2066/96p; 10Ob74/05p; 6Ob7/06g; 3Ob75/06k; 7Ob18/08k; 6Ob268/09v; 1Ob85/11y; 4Ob11/13s; 2Ob161/17s; 4Ob114/19x NormABGB §870 CII RechtssatzArglist setzt nach bürgerlichem Recht keine Schädigungsabsicht, wohl aber die Absicht oder das Bewusstsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus. EntscheidungstexteTE OGH 1964-04-02 5 Ob 49/64 Veröff: RZ 1965,45 TE OGH 1967-09-06 5 Ob 164/67 TE OGH 1968-02-21 5 Ob 223/67 nur: Arglist setzt nach bürgerlichem Recht keine Schädigungsabsicht voraus. (T1) TE OGH 1973-02-08 6 Ob 26/73 Auch TE OGH 1974-06-12 5 Ob 125/74 Auch; Beisatz: Der Getäuschte muss absichtlich oder bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung gebracht werden. (T2) TE OGH 1993-05-02 1 Ob 532/93 nur T1 TE OGH 1995-10-23 1 Ob 617/95 Auch; Beisatz: List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung. (T3) TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2066/96p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-09-06 10 Ob 74/05p TE OGH 2006-02-16 6 Ob 7/06g Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k Beis wie T4 nur: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T5); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T6)Beis wie T4 nur: List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T5); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T6) TE OGH 2008-02-07 7 Ob 18/08k TE OGH 2010-01-14 6 Ob 268/09v Auch; Beis wie T4 nur: Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T7) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 11/13s Auch TE OGH 2017-10-24 2 Ob 161/17s TE OGH 2019-07-05 4 Ob 114/19x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014833

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.