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Europaius

7Ob88/64

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.04.1964 Geschäftszahl7Ob88/64; 2Ob343/67; 2Ob118/80; 8Ob162/81 NormABGB §1301; ABGB §1302 B; ABGB §1308; ABGB §1309 RechtssatzWerden die im § 1308 ABGB genannten Personen selbst beschädigt, dann haften Personen, die die Obsorge über sie vernachlässigt haben, dem Schädiger für den Rückersatz des dem Beschädigten geleisteten Schadenersatz allenfalls nach §§ 1301, 1302 ABGB, nicht aber nach § 1309 ABGB.Werden die im Paragraph 1308, ABGB genannten Personen selbst beschädigt, dann haften Personen, die die Obsorge über sie vernachlässigt haben, dem Schädiger für den Rückersatz des dem Beschädigten geleisteten Schadenersatz allenfalls nach Paragraphen 1301, 1302, ABGB, nicht aber nach Paragraph 1309, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1964/04/03 7 Ob 88/64 TE OGH 1968/01/29 2 Ob 343/67 TE OGH 1980/10/14 2 Ob 118/80 Vgl auch TE OGH 1981/09/10 8 Ob 162/81 Vgl auch RechtssatznummerRS0026642

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.