RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105354 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl3Ob38/64; 8Ob212/67; 4Ob594/71; 5Ob683/82; 2Ob560/82; 6Ob858/82; 7Ob585/86; 7Ob538/89; 2Ob538/89; 7Ob702/89; 3Ob7/91; 1Ob685/90; 6Ob589/91; 5Ob18/93; 6Ob572/94 (6Ob573/94; 6Ob574/94); 3Ob176/94; 4Ob2307/96k; 7Ob207/97k; 3Ob28/99k; 8Ob47/03z; 3Ob24/04g; 10Ob62/04x; 3Ob202/06m; 8Ob96/08p; 1Ob29/09k; 6Ob269/09s; 6Ob50/10m; 2Ob164/11y; 1Ob39/12k; 1Ob166/12m; 5Ob71/15z; 3Ob191/15g; 1Ob33/16h; 3Ob37/18i; 4Ob99/18i; 5Ob100/19w; 8Ob53/20g; 3Ob64/21i; 5Ob15/23a; 8Ob97/23g; 2Ob4/26s NormABGB §1118 A1 ABGB §1118 ABGB RechtssatzDie Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. Eine derartige Aufhebungserklärung kann im Wege der Vereinbarung wieder rückgängig gemacht und der Bestandvertrag einverständlich mit oder ohne Änderung fortgesetzt werden.Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. Eine derartige Aufhebungserklärung kann im Wege der Vereinbarung wieder rückgängig gemacht und der Bestandvertrag einverständlich mit oder ohne Änderung fortgesetzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1964-04-15 3 Ob 38/64 Veröff: MietSlg 16153 TE OGH 1967-09-01 8 Ob 212/67 nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. (T1)nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. (T1) Beisatz: Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner (empfangsbedürftige Willenserklärung!). (T2) Veröff: MietSlg 19155 TE OGH 1971-10-12 4 Ob 594/71 nur T1; Veröff: MietSlg 23184 TE OGH 1982-09-14 5 Ob 683/82 nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T3)nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1983-02-22 2 Ob 560/82 nur T3 TE OGH 1983-06-09 6 Ob 858/82 Auch; nur T1 TE OGH 1986-07-10 7 Ob 585/86 Auch; Beisatz: Hat der Vermieter berechtigt nach § 1118 ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet, und er kann es nicht durch einseitige Erklärung wieder in Kraft setzen. (T4) Auch; Beisatz: Hat der Vermieter berechtigt nach Paragraph 1118, ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet, und er kann es nicht durch einseitige Erklärung wieder in Kraft setzen. (T4) Veröff: SZ 59/127 = JBl 1987,180 = MietSlg XXXVIII/31 TE OGH 1989-03-09 7 Ob 538/89 nur T3; Beisatz: Wird also die Auflösungserklärung in der Räumungsklage abgegeben, so tritt die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage ein. (T5) TE OGH 1989-05-23 2 Ob 538/89 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Auflösungserklärung kann jedoch einvernehmlich zurückgenommen werden. (T6) TE OGH 1989-11-30 7 Ob 702/89 nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Rücknahme der Auflösungserklärung und die Rückziehung einer auf sie gestützten Räumungsklage käme in Wahrheit einer Neubegründung des Bestandverhältnisses gleich. (T7) TE OGH 1990-12-19 3 Ob 7/91 nur T3 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 685/90 Auch; nur: Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T8) TE OGH 1992-01-23 6 Ob 589/91 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1992,143 TE OGH 1993-03-09 5 Ob 18/93 nur T3; Beisatz: Das wegen § 1118 zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren nimmt dem Antragsteller nicht die Legitimation, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen. (T9) nur T3; Beisatz: Das wegen Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren nimmt dem Antragsteller nicht die Legitimation, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen. (T9) Veröff: ImmZ 1993,242 TE OGH 1994-11-10 6 Ob 572/94 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende spätere Räumungsklage ist abzuweisen. (T10) TE OGH 1995-01-25 3 Ob 176/94 nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k nur T8 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 207/97k nur T1; Beisatz: Dementsprechend ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos. (T11) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 28/99k nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen eines zureichenden Auflösungsgrundes. (T12) Veröff: SZ 72/108 TE OGH 2003-06-12 8 Ob 47/03z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 24/04g Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11 TE OGH 2005-09-27 10 Ob 62/04x nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2006-10-19 3 Ob 202/06m Auch; nur T1 TE OGH 2008-08-05 8 Ob 96/08p Auch; Beisatz: Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage die Mietzinsrückstände zwar gemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung. (T13)Auch; Beisatz: Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage die Mietzinsrückstände zwar gemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung. (T13) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 29/09k Auch; Beis wie T13 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 269/09s Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 50/10m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T14)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des Paragraph 176, ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T14) TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Auch; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-26 1 Ob 39/12k Auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 166/12m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-04-28 5 Ob 71/15z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-10-14 3 Ob 191/15g Auch TE OGH 2016-10-19 1 Ob 33/16h Auch; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 37/18i Auch TE OGH 2018-05-29 4 Ob 99/18i Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 100/19w Vgl TE OGH 2020-08-25 8 Ob 53/20g Vgl; Beisatz: Deshalb ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers (hier nachdem der Beklagte Kenntnis von dem Räumungsverfahren erlangt hatte) rechtlich bedeutungslos. (T15) TE OGH 2021-05-20 3 Ob 64/21i nur T1 TE OGH 2023-04-14 5 Ob 15/23a Beisatz wie T5 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 97/23g TE OGH 2026-02-26 2 Ob 4/26s Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T11; Beisatz nur wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0105354
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