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{'item': ['1Ob51/64', '4Ob70/75', '1Ob61/07p', '10Ob15/09t', '2Ob207/15b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044648 Entscheidungsdatum28.04.1964 Geschäftszahl1Ob51/64; 4Ob70/75; 1Ob61/07p; 10Ob15/09t; 2Ob207/15b NormZPO §534 Abs2 Z4 RechtssatzIm Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.Im Fall des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1964-04-28 1 Ob 51/64 TE OGH 1975-11-18 4 Ob 70/75 Beisatz: Jedenfalls mit Zustellung, wenn der Wiederaufnahmswerber vorher keine Kenntnis von der Entscheidung hat. (T1) Veröff: IndS 1976 H3,988 TE OGH 2007-03-27 1 Ob 61/07p Beisatz: Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T2)Beisatz: Treten die Voraussetzungen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des Paragraph 534, ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T2) Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T3)Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T3) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 15/09t Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 207/15b Vgl; Beis wie T3 nur: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte. (T4)Vgl; Beis wie T3 nur: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044648

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.