RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.05.1964 Geschäftszahl11Os107/63; 11Os123/81; 14Os23/90 NormFinStrG §11; FinStrG §35 Abs2; StGB §302; RechtssatzEin Zollbeamter kann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nur dann als unmittelbarer Täter verwirklichen, wenn er eine Ware, über die er persönlich verfügungsberechtigt ist, unter Verletzung der ihn selbst treffenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Wahrheitspflicht und Offenlegungspflicht und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland verbringt, nicht aber, wenn er in seiner Eigenschaft als Zollorgan unter Mißbrauch der ihm obliegenden Amtspflichten einem anderen ermöglicht, Waren, über die dieser andere verfügungsberechtigt ist, ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland zu verbringen. Im letzteren Falle verantwortet er vielmehr Mitschuld an der von jenem anderen begangenen Abgabenhinterziehung, und zwar neben dem von ihm außerdem verwirklichten Tatbestand des § 101 StG.Ein Zollbeamter kann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nur dann als unmittelbarer Täter verwirklichen, wenn er eine Ware, über die er persönlich verfügungsberechtigt ist, unter Verletzung der ihn selbst treffenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Wahrheitspflicht und Offenlegungspflicht und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland verbringt, nicht aber, wenn er in seiner Eigenschaft als Zollorgan unter Mißbrauch der ihm obliegenden Amtspflichten einem anderen ermöglicht, Waren, über die dieser andere verfügungsberechtigt ist, ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland zu verbringen. Im letzteren Falle verantwortet er vielmehr Mitschuld an der von jenem anderen begangenen Abgabenhinterziehung, und zwar neben dem von ihm außerdem verwirklichten Tatbestand des Paragraph 101, StG. EntscheidungstexteTE OGH 1964/05/05 11 Os 107/63 TE OGH 1982/01/20 11 Os 123/81 Vgl auch; nur: Ein Zollbeamter kann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nur dann als unmittelbarer Täter verwirklichen, wenn er eine Ware, über die er persönlich verfügungsberechtigt ist, unter Verletzung der ihn selbst treffenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Wahrheitspflicht und Offenlegungspflicht und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland verbringt, nicht aber, wenn er in seiner Eigenschaft als Zollorgan unter Mißbrauch der ihm obliegenden Amtspflichten einem anderen ermöglicht, Waren, über die dieser andere verfügungsberechtigt ist, ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland zu verbringen. (T1) Beisatz: Hier: Zu § 36 Abs 2 FinStrG. (T2) Veröff: JBl 1984,48 (zustimmend Liebscher) Vgl auch; nur: Ein Zollbeamter kann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nur dann als unmittelbarer Täter verwirklichen, wenn er eine Ware, über die er persönlich verfügungsberechtigt ist, unter Verletzung der ihn selbst treffenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Wahrheitspflicht und Offenlegungspflicht und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland verbringt, nicht aber, wenn er in seiner Eigenschaft als Zollorgan unter Mißbrauch der ihm obliegenden Amtspflichten einem anderen ermöglicht, Waren, über die dieser andere verfügungsberechtigt ist, ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland zu verbringen. (T1) Beisatz: Hier: Zu Paragraph 36, Absatz 2, FinStrG. (T2) Veröff: JBl 1984,48 (zustimmend Liebscher) TE OGH 1990/04/03 14 Os 23/90 RechtssatznummerRS0086951
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.