RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014816 Entscheidungsdatum20.04.2017 Geschäftszahl7Ob42/64; 5Ob254/68; 7Ob246/74; 5Ob731/78; 7Ob5/79; 1Ob791/79; 6Ob601/80; 7Ob44/80; 3Ob507/80; 1Ob772/80; 7Ob579/81 (7Ob580/81); 4Ob524/81; 7Ob679/81; 5Ob538/82; 3Ob600/83; 7Ob722/86; 1Ob545/92; 4Ob510/93; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 4Ob301/97m; 2Ob382/97h; 1Ob227/98h; 2Ob313/99i; 1Ob336/99i; 1Ob183/00v; 8Ob302/01x; 7Ob174/01s; 1Ob11/03d; 7Ob277/04t; 3Ob111/09h; 8Ob11/11t; 1Ob71/14v; 9Ob15/17x NormABGB §870 CII RechtssatzDie listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. Voraussetzung ist aber, dass der verschweigende Vertragspartner positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt. EntscheidungstexteTE OGH 1964-05-20 7 Ob 42/64 TE OGH 1969-01-29 5 Ob 254/68 nur: Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. (T1) TE OGH 1974-12-12 7 Ob 246/74 Veröff: SZ 47/148 = JBl 1975,318 = NZ 1976,158 TE OGH 1979-01-09 5 Ob 731/78 TE OGH 1979-03-01 7 Ob 5/79 nur T1 TE OGH 1980-01-30 1 Ob 791/79 nur T1; Veröff: SZ 53/13 = JBl 1981,425 TE OGH 1980-06-18 6 Ob 601/80 nur T1 TE OGH 1980-10-09 7 Ob 44/80 TE OGH 1981-01-28 3 Ob 507/80 nur T1 TE OGH 1981-02-18 1 Ob 772/80 nur T1; Beisatz: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. Ob eine solche Pflicht zum Reden besteht, bestimmt sich nach den Anschauungen des fairen (reellen) Verkehrs. (T2) Veröff: JBl 1982,36 TE OGH 1981-06-11 7 Ob 579/81 nur T1 TE OGH 1981-10-20 4 Ob 524/81 Beis wie T2 nur: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. (T3) Beisatz: Wenn der Kurator einer Vollentmündigten dem zum Abschluss des Übergabsvertrages bestellten Widerstreitsachwalter die eingewurzelte Abneigung des Vollentmündigten gegenüber dem Kurator und damit die dauernde Unmöglichkeit der von dem Übernehmer zu erbringenden Pflegeleistungen verschweigt. (T4) TE OGH 1982-07-01 7 Ob 679/81 nur T1 TE OGH 1983-04-26 5 Ob 538/82 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1984-04-04 3 Ob 600/83 nur T1 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 722/86 nur T1; Veröff: WBl 1987,345 TE OGH 1992-03-18 1 Ob 545/92 Beisatz: Erkennbarkeit des Irrtums des anderen reicht nicht hin. (T5) TE OGH 1993-03-09 4 Ob 510/93 Auch; Beisatz: Auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer können zur Anfechtung berechtigen. (T6) TE OGH 1995-08-31 3 Ob 563/95 Beis wie T2 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 520/94 Beis wie T2 Veröff: SZ 68/152 TE OGH 1997-10-28 4 Ob 301/97m Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1998-01-20 2 Ob 382/97h Auch; Beisatz: Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der anderen nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T7) TE OGH 1998-10-27 1 Ob 227/98h Auch; Beis wie T7 TE OGH 1999-11-18 2 Ob 313/99i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 336/99i Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Umstand der Aufklärungspflicht hängt jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8) TE OGH 2000-10-24 1 Ob 183/00v Beisatz: Hier: Der Vermittlerin könnte Arglist nur dann unterstellt werden, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die vorvertragliche Aufklärungspflicht durch die tatsächlich erteilte Auskunft nicht erfüllt werden konnte, und sie wissentlich notwendige weitere Informationen deshalb zurückgehalten hätte, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden. (T9) Veröff: SZ 73/160 TE OGH 2002-01-24 8 Ob 302/01x TE OGH 2001-07-31 7 Ob 174/01s nur T1 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 11/03d Vgl; Beisatz: Die Klägerin war bei Vertragsschluss in Kenntnis der Wertverhältnisse (§ 935 ABGB) und verstand auch das Wesen des Fruchtgenusses. Sie musste deshalb über diese Umstände nicht aufgeklärt werden, weil sie ohnedies über den zur Vermeidung von Willensmängeln erforderlichen Wissenstand verfügte. Schon deshalb kann von einer - gar - arglistigen Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Vertragspartner keine Rede sein. (T10)Vgl; Beisatz: Die Klägerin war bei Vertragsschluss in Kenntnis der Wertverhältnisse (Paragraph 935, ABGB) und verstand auch das Wesen des Fruchtgenusses. Sie musste deshalb über diese Umstände nicht aufgeklärt werden, weil sie ohnedies über den zur Vermeidung von Willensmängeln erforderlichen Wissenstand verfügte. Schon deshalb kann von einer - gar - arglistigen Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Vertragspartner keine Rede sein. (T10) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 277/04t nur T1 TE OGH 2009-10-22 3 Ob 111/09h Auch TE OGH 2011-10-24 8 Ob 11/11t Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 71/14v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2017-04-20 9 Ob 15/17x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014816
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