Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird (Kläger begehrt 9 Prozent Zinsen ab einem vor der Klageerhebung liegenden Tag und die Hauptforderung). Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an.1.
Paragraph 54, Absatz 2, JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird (Kläger begehrt 9 Prozent Zinsen ab einem vor der Klageerhebung liegenden Tag und die Hauptforderung). Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an.
Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. (T3) nur:
Paragraph 54, Absatz 2, JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. (T3) TE OGH 1977/12/12 1 Ob 713/77 TE OGH 1979/06/21 7 Ob 626/79 Beisatz: Als Nebenforderung werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit einem auch nur mehr sehr geringen Teil der Hauptforderung begehrt werden. (T4) TE OGH 1979/06/01 2 Ob 522/78 nur T3 TE OGH 1979/06/27 1 Ob 642/79 Beis wie T2 TE OGH 1980/11/11 2 Ob 560/80 TE OGH 1981/11/17 5 Ob 307/81 Vgl auch TE OGH 1982/02/11 8 Ob 535/81 TE OGH 1982/11/17 3 Ob 610/82 Auch TE OGH 1982/11/23 7 Ob 781/82 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1982/11/03 1 Ob 725/82 nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1983/01/20 8 Ob 279/82 TE OGH 1983/03/08 2 Ob 207/82 TE OGH 1983/03/22 2 Ob 68/83 TE OGH 1983/11/22 2 Ob 210/83 TE OGH 1984/01/17 2 Ob 545/83 Auch; nur T3 TE OGH 1984/12/14 6 Ob 1541/84 Auch TE OGH 1986/07/10 8 Ob 535/86 nur T3 TE OGH 1986/09/03 1 Ob 23/86 nur: Die Revision ist gegen das berufungsgerichtliche Urteil, mit dem die Abweisung des Zinsenbegehrens bestätigt wurde, gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. (T5) Veröff: JBl 1986,789 nur: Die Revision ist gegen das berufungsgerichtliche Urteil, mit dem die Abweisung des Zinsenbegehrens bestätigt wurde, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig. (T5) Veröff: JBl 1986,789 TE OGH 1987/12/15 4 Ob 606/87 TE OGH 1990/02/28 3 Ob 627/89 nur T5 TE OGH 1997/01/30 2 Ob 31/95 nur:
Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an. (T6) Beis wie T4 nur:
Paragraph 54, Absatz 2, JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an. (T6) Beis wie T4 TE OGH 2001/10/17 7 Ob 238/01b Auch; nur T3; Beisatz: Und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden. (T7) TE OGH 2002/04/29 7 Ob 163/01y Auch; nur T6 TE OGH 2008/01/15 10 Ob 97/07y Auch; nur T3; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0042388
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.