7Ob135/64
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.06.1964 Geschäftszahl7Ob135/64; 4Ob52/68 NormZPO §374;
RechtssatzAus § 374 ZPO kann die Zulässigkeit der Unterlassung der Vernehmung einer der beiden Parteien unter gleichzeitiger Vernehmung der anwesenden Partei nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 374, ZPO kann die Zulässigkeit der Unterlassung der Vernehmung einer der beiden Parteien unter gleichzeitiger Vernehmung der anwesenden Partei nicht abgeleitet werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1964/06/03 7 Ob 135/64 Veröff: EvBl 1964/390 S 551 TE OGH 1968/09/24 4 Ob 52/68 Veröff: Arb 8549 = SozM IVA,327 RechtssatznummerRS0040583