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{'item': ['4Ob310/64', '4Ob311/76', '4Ob322/84', '4Ob114/88', '4Ob30/91', '4Ob90/91', '4Ob120/91', '4Ob127/08t', '4Ob117/21s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078620 Entscheidungsdatum08.06.1964 Geschäftszahl4Ob310/64; 4Ob311/76; 4Ob322/84; 4Ob114/88; 4Ob30/91; 4Ob90/91; 4Ob120/91; 4Ob127/08t; 4Ob117/21s NormUWG §3 Rechtssatz§ 3 UWG beschränkt hinsichtlich des Unterlassungsanspruches nach § 2 UWG die Haftung des Herausgebers oder Eigentümers einer Zeitung für die im Interesse dritter Personen veröffentlichten Angaben auf solche (unentgeltliche oder entgeltliche) Mitteilungen, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellen, schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt.Paragraph 3, UWG beschränkt hinsichtlich des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 2, UWG die Haftung des Herausgebers oder Eigentümers einer Zeitung für die im Interesse dritter Personen veröffentlichten Angaben auf solche (unentgeltliche oder entgeltliche) Mitteilungen, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellen, schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt. EntscheidungstexteTE OGH 1964-06-08 4 Ob 310/64 Veröff: ÖBl 1964,94 TE OGH 1976-04-27 4 Ob 311/76 Beisatz: Konkursverkauf (T1) Veröff: SZ 49/57 = ÖBl 1976,163 TE OGH 1984-04-17 4 Ob 322/84 nur: Schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt. (T2) Veröff: ÖBl 1984,135 = GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn MR 1984/4 S 10 TE OGH 1989-02-07 4 Ob 114/88 nur T2; Beisatz: Aus § 3 UWG kann aber keine Befreiung eines Zeitungsunternehmens von der Haftung für die Veröffentlichung eines Leserbriefes abgeleitet werden; diese Bestimmung ist auf die unsachliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten durch Verbreiten eines Leserbriefes in einer Zeitschrift keinesfalls anwendbar. (T3) Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61nur T2; Beisatz: Aus Paragraph 3, UWG kann aber keine Befreiung eines Zeitungsunternehmens von der Haftung für die Veröffentlichung eines Leserbriefes abgeleitet werden; diese Bestimmung ist auf die unsachliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten durch Verbreiten eines Leserbriefes in einer Zeitschrift keinesfalls anwendbar. (T3) Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61 TE OGH 1991-05-07 4 Ob 30/91 Vgl auch; Beisatz: Identifiziert sich hingegen ein Zeitungsunternehmen, etwa durch eine Empfehlung, mit der Werbeankündigung des Interessenten oder unterstützt es eine fremde Werbung in sonstiger Weise mit redaktionellen Mitteilungen, dann kann nach Lage des Falls eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht kommen; es handelt sich dann um eine Förderung fremden Wettbewerbs. (T4) Veröff: ÖBl 1991,84 TE OGH 1991-09-10 4 Ob 90/91 Vgl auch; Beisatz: Lotto-Systemplan (T5) Veröff: MR 1991,247 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 120/91 Auch; nur T2 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 127/08t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Noch zur Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T6); Veröff: SZ 2008/132 TE OGH 2021-12-16 4 Ob 117/21s Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078620

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.