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{'item': '7Ob168/64; 1Ob586/76; 4Ob303/78; 7Ob568/80; 5Ob624/81; 1Ob509/84; 5Ob553/85; 3Ob505/87; 6Ob596/94 (6Ob597/94); 5Ob129/95; 1Ob2089/96d (1Ob20

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005534 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl7Ob168/64; 1Ob586/76; 4Ob303/78; 7Ob568/80; 5Ob624/81; 1Ob509/84; 5Ob553/85; 3Ob505/87; 6Ob596/94 (6Ob597/94); 5Ob129/95; 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a); 4Ob2241/96d; 7Ob99/99f; 1Ob210/01s; 2Ob247/01i; 9Ob32/09k; 7Ob95/13s; 7Ob151/14b; 7Ob207/14b; 3Ob87/15p; 7Ob117/17g; 7Ob133/17k; 7Ob179/17z; 7Ob190/18v; 7Ob20/19w; 7Ob224/18v; 7Ob14/23v; 7Ob101/23p; 7Ob133/25x; 7Ob140/25a NormEO §382e Abs2 EO §382g Abs2 EO §391 VC EO §399 RechtssatzDie Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden ist und von diesem zurückgewiesen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1964-06-12 7 Ob 168/64 Veröff: EvBl 1965/10 S 18 TE OGH 1976-04-28 1 Ob 586/76 nur: Die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. (T1) Beisatz: Der Verlängerungsantrag muss analog § 128 Abs 3 ZPO noch innerhalb der Laufzeit der ersten EV gestellt werden. (T2)Beisatz: Der Verlängerungsantrag muss analog Paragraph 128, Absatz 3, ZPO noch innerhalb der Laufzeit der ersten EV gestellt werden. (T2) TE OGH 1978-02-07 4 Ob 303/78 nur: Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden ist und von diesem zurückgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 51/13 = ÖBl 1978,77 TE OGH 1980-04-24 7 Ob 568/80 nur T1 TE OGH 1981-07-14 5 Ob 624/81 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33780 TE OGH 1984-03-14 1 Ob 509/84 nur T1 TE OGH 1985-06-04 5 Ob 553/85 nur T1; Beisatz: Dies hat die gefährdete Partei in ihrem Verlängerungsantrag zu behaupten und zu bescheinigen. Die nähere Regelung dieser Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der gefährdeten Partei ist § 389 Abs 1 EO zu entnehmen. (T4)nur T1; Beisatz: Dies hat die gefährdete Partei in ihrem Verlängerungsantrag zu behaupten und zu bescheinigen. Die nähere Regelung dieser Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der gefährdeten Partei ist Paragraph 389, Absatz eins, EO zu entnehmen. (T4) TE OGH 1987-04-15 3 Ob 505/87 Auch; nur T1 TE OGH 1994-09-22 6 Ob 596/94 Beis wie T2 TE OGH 1995-10-24 5 Ob 129/95 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2089/96d Auch; nur T1 TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2241/96d nur T1; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T5) TE OGH 1999-05-28 7 Ob 99/99f nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 210/01s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs nicht aufgehoben werden. (T6) TE OGH 2001-10-18 2 Ob 247/01i nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-08-04 9 Ob 32/09k Auch; nur T1; Beisatz: Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Analog zu Paragraph 128, Absatz 3, ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind. (T7) TE OGH 2013-05-23 7 Ob 95/13s nur T1 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 151/14b Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Verlängerung setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit voraus. (T8) Beisatz: Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde. (T9) Beisatz: Hier: Nur ein Nichtberechtigter beantragt fristgerecht die Verlängerung. Nach Fristablauf erklärt derjenige, zu dessen Gunsten die EV erlassen wurde, den „Beitritt“ zum Verlängerungsantrag. Dieser Beitritt kommt einem verspätet erhobenen Verlängerungsantrag gleich; er bewirkt aber nicht die Sanierung der fehlenden Antragslegitimation. (T10) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 207/14b nur T1 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 87/15p Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 117/17g Auch TE OGH 2017-09-21 7 Ob 133/17k Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2017-12-20 7 Ob 179/17z Auch; Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T11) Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T12)Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, Absatz 2, letzter Satz (Paragraph 382 e, Absatz 2, letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T12) Beis wie T5 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 190/18v Auch; Beisatz: Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. (T13)Auch; Beisatz: Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO und/oder Paragraph 382 e, EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. (T13) Beisatz: In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte. (T14)Beisatz: In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus Paragraph 382 b, Absatz 2, EO bzw aus Paragraph 382 e, Absatz 2, EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte. (T14) Beis wie T7; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/96 TE OGH 2019-02-11 7 Ob 20/19w Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2019-01-16 7 Ob 224/18v Auch; Beisatz: Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. (T15) TE OGH 2023-02-21 7 Ob 14/23v Beisatz wie T11 Beisatz: Für das Weiterbestehen der Gefahrenlage ist nicht erforderlich, dass die vom Antragsgegner verbotswidrig aufgenommenen Kontakte auch noch einen spezifisch gefährlichen Inhalt aufweisen. (T16) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 101/23p nur T1; Beisatz wie T7 Beisatz: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass damit Verstöße des Antragsgegners während aufrechter (verlängerter) einstweiliger Verfügung gegen diese nicht nur zur Exekutionsführung, sondern auch als Verhaltensweisen zur Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung herangezogen werden können, soweit sie über den reinen Verstoß hinaus zusätzlich auch die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur. (T17) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 133/25x Beisatz wie T15 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 140/25a Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005534

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.