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{'item': '8Ob139/64; 7Ob345/64; 7Ob87/68; 5Ob16/69; 1Ob124/70; 4Ob48/76; 1Ob520/79; 1Ob694/78 (1Ob695/78); 1Ob654/81; 4Ob164/85; 9ObA129/87; 1Ob516/88

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017976 Entscheidungsdatum17.10.2023 Geschäftszahl8Ob139/64; 7Ob345/64; 7Ob87/68; 5Ob16/69; 1Ob124/70; 4Ob48/76; 1Ob520/79; 1Ob694/78 (1Ob695/78); 1Ob654/81; 4Ob164/85; 9ObA129/87; 1Ob516/88; 9ObA140/89; 3Ob207/88; 1Ob538/95; 8Ob254/98f; 7Ob173/98m; 1Ob188/98y; 9Ob302/99y; 1Ob164/00; 1Ob49/01i; 8ObA209/02x; 9Ob61/03s; 4Ob151/07w; 4Ob199/11k; 8Ob93/12b; 1Ob208/15t; 4Ob97/23b NormABGB §863 IABGB §863 römisch eins ABGB §1029 B3 AktG §71 Abs2 GmbHG §18 Abs2 RechtssatzDer äußere Tatbestand muss im Fall einer kollektiven Vertretung, ob es sich nun um ein positives Tun oder um Unterlassungen handelt, durch die kollektiv Vertretungsbefugten gesetzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1964-06-16 8 Ob 139/64 Veröff: HS 4084/50 TE OGH 1965-02-03 7 Ob 345/64 Beisatz: Es ist allgemein üblich, daß ein Geschäftsführer, auch wenn er nicht allein zeichnungsberechtigt ist, über Briefpapier und Stampiglien seiner Firma verfügt. (T1) Veröff: HS 5090/6 TE OGH 1968-04-30 7 Ob 87/68 Beisatz: Kollektiv vertretungsbefugte Obmänner des Arbeiterbetriebsrates und des Angestelltenbetriebsrates. (T2) Veröff: SozM IIB,9866 TE OGH 1969-02-12 5 Ob 16/69 Beis wie T1; Beisatz: Jedoch allgemein auf nicht zeichnungsberechtigte Angestellte eines Betriebes bezogen. (T3) Veröff: HS 7106/2 TE OGH 1970-07-09 1 Ob 124/70 Beis wie T1; Beisatz: Der mit der zu vertretenden Gesellschaft kontrahierende Dritte ist ungeachtet des Bestehens einer kollektiven Vertretungsbefugnis zu schützen, wenn hervorkommt, daß der ihm gegenüber Auftretende ohnehin die Zustimmung des Mitvertretungsbefugten hatte. (T4) TE OGH 1976-06-15 4 Ob 48/76 Beisatz: § 18 GmbHG (T5) Veröff: EvBl 1976/272 S 629 = IndS 1977 2/1034Beisatz: Paragraph 18, GmbHG (T5) Veröff: EvBl 1976/272 S 629 = IndS 1977 2/1034 TE OGH 1979-02-21 1 Ob 520/79 Beisatz: Ermöglichung der Benützung des Firmenschreibers genügt nicht. (T6) Veröff: HS 10194 TE OGH 1979-01-19 1 Ob 694/78 Beisatz: Es darf nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte unterstellt werden, daß jene Personen, die gewisse Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen eines Unternehmens wie etwa Fernsprecher oder Fernschreiber oder auch Briefpapier und Geschäftsstampiglien zu verwenden berechtigt sind, damit auch in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeglicher Art für den Geschäftsherrn abgegeben werden dürfen. (T7) TE OGH 1981-08-26 1 Ob 654/81 Auch; Beis wie T7; Beis wie T6 TE OGH 1985-12-10 4 Ob 164/85 Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 58/199 TE OGH 1989-03-16 9 ObA 129/87 Beisatz: Wenn die Erklärung nur von einem Vertretungsbefugten herrührt, genügt es, daß zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt. (T8) TE OGH 1988-03-16 1 Ob 516/88 Veröff: RdW 1988,287 = SZ 61/64 = JBl 1988,733 = ÖBA 1988,839 (Koziol) TE OGH 1989-07-12 9 ObA 140/89 Beisatz: Hier: GmbH - Geschäftsführer (Liquidatoren). (T9) TE OGH 1989-06-28 3 Ob 207/88 Beis wie T8; Veröff: SZ 62/121 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 538/95 Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Fax - Gerät durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für seine Einzelvertretungsbefugnis und vermag der echten Unterschrift des handelnden Geschäftsführers keine erhöhte Beurkundungskraft für eine vollständige firmenmäßige Fertigung verleihen. (T10) TE OGH 1998-10-29 8 Ob 254/98f Auch; Beis wie T7 TE OGH 1998-11-11 7 Ob 173/98m Beis wie T8; Beisatz: Die Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstampiglie durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für die Einzelvertretungsbefugnis der handelnden Person. (T11); Beisatz: Hier: Zur Frage des Anscheins des Bestehens einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft. (T12) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 188/98y Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2000-01-26 9 Ob 302/99y Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 164/00 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 49/01i Vgl; Beisatz: Wenngleich - freilich vor allem bei kollektiver Vertretungsbefugnis - die Verwendung von Firmenpapier und Stampiglie allein für die Begründung des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand nicht als ausreichend angesehen wird, fällt hier ins Gewicht, dass sämtliche an die Erstbeklagte übersandte Rechnungen von dieser unbeanstandet übernommen wurden, was der Klägerin den Schluss, ihre Vertragspartnerin sei auch in der Tat die Erstbeklagte, geradezu aufdrängte. (T13); Veröff: SZ 74/177 TE OGH 2002-11-07 8 ObA 209/02x Vgl auch; Beisatz: Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. (T14); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T15) TE OGH 2003-09-24 9 Ob 61/03s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 151/07w Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 199/11k Auch; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kollektiv vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung. (T16) TE OGH 2012-09-13 8 Ob 93/12b TE OGH 2015-11-24 1 Ob 208/15t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2023-10-17 4 Ob 97/23b vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0017976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.