RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027052 Entscheidungsdatum29.06.1964 Geschäftszahl2Ob125/64; 2Ob302/68; 8Ob26/71; 2Ob177/72 (2Ob178/72); 2Ob118/74; 2Ob45/75; 8Ob19/76; 2Ob266/76; 2Ob56/77; 8Ob294/79; 8Ob206/80; 6Ob217/10w; 6Ob176/16z NormABGB §1304 A1; ABGB §1323 F RechtssatzSchadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten und die Kosten für ein Mietfahrzeug herabzumindern. EntscheidungstexteTE OGH 1964-06-29 2 Ob 125/64 Veröff: ZVR 1964/281 S 326 TE OGH 1968-11-14 2 Ob 302/68 Beisatz: Reparatur so schnell als möglich. (T1) Veröff: SZ 41/154 TE OGH 1971-03-02 8 Ob 26/71 Veröff: ZVR 1972/34 S 55 TE OGH 1973-01-11 2 Ob 177/72 Vgl; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1973/110 S 144 TE OGH 1974-04-04 2 Ob 118/74 Veröff: ZVR 1975/61 S 81 TE OGH 1975-03-20 2 Ob 45/75 Veröff: ZVR 1976/12 S 16 TE OGH 1976-02-04 8 Ob 19/76 nur: Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. (T2) Beisatz: Verlängerung der Reparaturzeit über die Osterfeiertage von achtzehn auf sechsundzwanzig toleriert. (T3) TE OGH 1977-01-13 2 Ob 266/76 nur T2; Beisatz: Unter Umständen provisorische Instandsetzung. (T4) TE OGH 1977-04-29 2 Ob 56/77 Ähnlich; Beisatz: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn Geschädigter am Freitag den Personenkraftwagen in die Werkstätte bringt, weil ihm für Montag vom Dienstgeber keine Freizeit hiefür gewährt wird. (T5) TE OGH 1980-02-21 8 Ob 294/79 TE OGH 1980-12-04 8 Ob 206/80 nur: Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten. (T6) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 217/10w Vgl; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T7) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 176/16z Vgl; Beisatz: Die Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nicht das Recht auf Naturalherstellung (bzw Geldersatz zwecks Naturalherstellung) nehmen. Niemand muss den Schaden selber beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört auch, dass er mit der Wiederherstellung nicht belastet wird. Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Mitteleinsatz des Geschädigten (zB sein Arbeits- und Maschineneinsatz) zu seinen Lasten zu gehen hat. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.