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Europaius

1Ob35/64

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1964 Geschäftszahl1Ob35/64; 2Ob49/79; 1Ob107/98m NormZPO §490;

ZPO §513;

RechtssatzEine Beschlußfassung des Berufungsgerichtes nach § 490 ZPO bzw des Revisionsgerichtes nach §§ 490, 513 ZPO, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist, setzt voraus, daß das Rechtsmittelverfahren beim Berufungsgericht bzw beim OGH noch abhängig, also noch keine Entscheidung über die Berufung (§ 490 ZPO) bzw über die Revision (§§ 490, 513 ZPO) ergangen ist.Eine Beschlußfassung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 490, ZPO bzw des Revisionsgerichtes nach Paragraphen 490, 513, ZPO, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist, setzt voraus, daß das Rechtsmittelverfahren beim Berufungsgericht bzw beim OGH noch abhängig, also noch keine Entscheidung über die Berufung (Paragraph 490, ZPO) bzw über die Revision (Paragraphen 490, 513, ZPO) ergangen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1964/07/06 1 Ob 35/64 TE OGH 1979/06/26 2 Ob 49/79 Beisatz: Zurückweisung des Antrags. (T1) TE OGH 1998/06/09 1 Ob 107/98m Auch RechtssatznummerRS0042090

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