RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034271 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl6Ob147/64; 5Ob32/65; 5Ob159/65; 8Ob23/66; 6Ob290/67; 5Ob195/69; 6Ob535/76; 3Ob631/79; 2Ob632/87; 4Ob501/89; 7Ob1579/92; 4Ob562/94; 1Ob25/95; 4Ob2310/96a; 1Ob404/97m; 2Ob248/01m; 1Ob25/13b; 8Ob19/13x; 2Ob97/13y; 8Ob103/13z; 4Ob190/13i; 5Ob30/14v; 10Ob78/14i; 5Ob74/15s; 9Ob40/15w; 8Ob122/15x; 9Ob63/18g; 1Ob166/19x; 4Ob184/19s; 4Ob177/19m; 10Ob17/21d; 4Ob134/21s; 10Ob54/22x; 4Ob218/22w; 1Ob171/23p NormABGB §1478 ABGB §1479 ABGB §1485 ABGB §1488 RechtssatzEine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des § 1488 ABGB widersetzen. Die Frist der dreijährigen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit zu laufen, während die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1479, 1485 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (§ 1478 ABGB).Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 1488, ABGB widersetzen. Die Frist der dreijährigen Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit zu laufen, während die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach Paragraphen 1479, 1485, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (Paragraph 1478, ABGB). EntscheidungstexteTE OGH 1964-07-29 6 Ob 147/64 Veröff: SZ 37/107 = RZ 1964,219 TE OGH 1965-07-06 5 Ob 32/65 TE OGH 1965-12-22 5 Ob 159/65 Veröff: RZ 1966,88 = LwBetr 1967,12 TE OGH 1966-02-08 8 Ob 23/66 Beisatz: Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB gegen das Recht, Lüftungsschächte auf dem dienenden Grundstück zu öffnen, setzt Kenntnis vom Verschließen der Lüftungsöffnungen voraus. (T1) Beisatz: Widersetzlichkeit im Sinne des Paragraph 1488, ABGB gegen das Recht, Lüftungsschächte auf dem dienenden Grundstück zu öffnen, setzt Kenntnis vom Verschließen der Lüftungsöffnungen voraus. (T1) Veröff: EvBl 1966/218 S 266 TE OGH 1967-11-22 6 Ob 290/67 nur: Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des § 1488 ABGB widersetzen. (T2) nur: Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 1488, ABGB widersetzen. (T2) Beisatz: Vermietung einer Servitutswohnung als Widersetzlichkeit. (T3) Veröff: MietSlg 19024 TE OGH 1969-10-01 5 Ob 195/69 nur T2 TE OGH 1976-04-01 6 Ob 535/76 nur T2 TE OGH 1981-01-21 3 Ob 631/79 Vgl; nur T2; Beisatz: Voraussetzung der Verjährung ist, dass der Berechtigte die Ausübung der Servitut in Kenntnis der Widersetzlichkeit des verpflichteten Teiles unterlässt. (T4) Veröff: JBl 1982,32 (Anmerkung von Iro) TE OGH 1988-03-15 2 Ob 632/87 Vgl aber; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1989-02-07 4 Ob 501/89 Auch; nur T2 TE OGH 1992-06-25 7 Ob 1579/92 nur T2 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 562/94 nur T2 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 25/95 Vgl; Beisatz: Beginn der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Servitutsberechtigten vom Hindernis (hier: Verrohrung eines Baches). (T5) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2310/96a Auch; nur: Die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1479, 1485 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (§ 1478 ABGB). (T6)Auch; nur: Die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach Paragraphen 1479, 1485, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (Paragraph 1478, ABGB). (T6) Beisatz: Bei fortdauernden Servituten ist die letzte Ausübungshandlung entscheidend. (T7) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 404/97m Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt, mit dem Beginn der Ausübungsmöglichkeit, sonst mit der letzten Ausübungshandlung. (T8) TE OGH 2001-10-18 2 Ob 248/01m Auch TE OGH 2013-03-07 1 Ob 25/13b Vgl aber TE OGH 2013-07-30 8 Ob 19/13x Auch; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1488 ABGB gilt auch nur, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Rechts widersetzt, was bei einer nicht in Anspruch genommenen Servitut ausgeschlossen ist. (T9)Auch; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1488, ABGB gilt auch nur, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Rechts widersetzt, was bei einer nicht in Anspruch genommenen Servitut ausgeschlossen ist. (T9) TE OGH 2013-07-30 2 Ob 97/13y Vgl aber; Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T10)Vgl aber; Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse vergleiche RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T10) Beisatz: Es genügt vielmehr, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können. (T11) TE OGH 2013-10-28 8 Ob 103/13z Beis wie T4 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i Vgl auch TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-12-16 10 Ob 78/14i Vgl aber; Beis wie T10 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 74/15s Vgl auch; Beisatz: Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust. (T12) TE OGH 2015-07-29 9 Ob 40/15w Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2016-02-19 8 Ob 122/15x Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2018-09-27 9 Ob 63/18g Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2019-10-23 1 Ob 166/19x Beis wie T11 TE OGH 2019-10-24 4 Ob 184/19s Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Beklagte hatte über längere Zeit Blumentöpfe und andere Gegenstände in die Dienstbarkeitsfläche gestellt und Markierungen angebracht, um die von ihm als unbelastet beanspruchte Fläche zu kennzeichnen. (T13) TE OGH 2020-08-11 4 Ob 177/19m nur T2 TE OGH 2021-09-13 10 Ob 17/21d Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 134/21s Beisatz: Hier: Anbringen einer Eisenkette, die das Bewandern des Weges allerdings nicht nachhaltig behindert. (T14) TE OGH 2022-12-13 10 Ob 54/22x Vgl; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2023-02-28 4 Ob 218/22w vgl; Beisatz: Hier: keine Hinderung an der Benützung des strittigen Bereichs - keine die Ausübung der Servitut einschränkende Widersetzlichkeit ableitbar (T15) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 171/23p gegenteilig; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 Anm: vgl nunmehr RS0134632Anmerkung, vergleiche nunmehr RS0134632 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034271
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.