OGH Rechtssatz RS0058524 (2Ob232/64)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058524 Entscheidungsdatum03.09.1964 Geschäftszahl2Ob232/64; 7Ob654/90; 2Ob200/15y NormEKHG §20; FürsorgepflichtV §21a; KraftfVerkG §20 RechtssatzDer Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute (vgl § 1394 ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem KraftfVerkG gegründet wird; es genügt vielmehr, dass der Kraftfahrzeugunfall neben der vom Kläger behaupteten Vereinbarung mit dem beim Wahlgerichtsstand in Anspruch Genommenen einen wesentlichen Klagsgrund bildet (unter Hinweis auf die deutsche Lehre).Der Wahlgerichtsstand des Paragraph 20, KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute vergleiche Paragraph 1394, ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem KraftfVerkG gegründet wird; es genügt vielmehr, dass der Kraftfahrzeugunfall neben der vom Kläger behaupteten Vereinbarung mit dem beim Wahlgerichtsstand in Anspruch Genommenen einen wesentlichen Klagsgrund bildet (unter Hinweis auf die deutsche Lehre).
EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-03 2 Ob 232/64 Veröff: SZ 37/114 = RZ 1964,204 = ZVR 1965/88 S 103 TE OGH 1990-05-17 7 Ob 654/90 nur: Der Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute. (T1) Veröff: SZ 63/105 = VersR 1991,1083nur: Der Wahlgerichtsstand des Paragraph 20, KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute. (T1) Veröff: SZ 63/105 = VersR 1991,1083 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 200/15y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058524