RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092386 Entscheidungsdatum13.11.2024 Geschäftszahl10Os90/64; 10Os126/67; 12Os192/68; 12Os136/72; 10Os33/73; 12Os85/74; 12Os78/75; 9Os137/75; 10Os126/76; 12Os88/77; 9Os190/77; 10Os142/78; 12Os12/79; 10Os165/79; 9Os179/83; 9Os79/85; 15Os70/90; 15Os118/90 (15Os119/90); 15Os5/96; 12Os84/03; 15Os55/13x; 12Os109/17x; 15Os126/24d (15Os127/24a) NormStGB §83 StGB §105 D StGB §105 E StGB §107 RechtssatzStellen die Drohung mit einer Körperverletzung und die dieser sofort folgende Ausführung eine Einheit dar, so ist die Tat nur dem Tatbestand der Körperverletzung zu unterstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-11 10 Os 90/64 TE OGH 1967-10-10 10 Os 126/67 Veröff: SSt 38/54 = JBl 1968,435 TE OGH 1969-06-11 12 Os 192/68 TE OGH 1973-03-06 12 Os 136/72 TE OGH 1973-04-17 10 Os 33/73 Beisatz: Bezieht sich aber die Drohung auf die Zukunft und keinesfalls auf die sofort zugefügte körperliche Beschädigung, muß also das Opfer befürchten, daß "noch etwas" passiert, dann ist ein Schuldspruch wegen § 107 StGB und wegen § 83 StGB gerechtfertigt. (T1)Beisatz: Bezieht sich aber die Drohung auf die Zukunft und keinesfalls auf die sofort zugefügte körperliche Beschädigung, muß also das Opfer befürchten, daß "noch etwas" passiert, dann ist ein Schuldspruch wegen Paragraph 107, StGB und wegen Paragraph 83, StGB gerechtfertigt. (T1) TE OGH 1974-09-10 12 Os 85/74 TE OGH 1975-09-16 12 Os 78/75 Veröff: RZ 1976/9 S 18 TE OGH 1975-12-17 9 Os 137/75 Veröff: SSt 46/79 TE OGH 1976-10-05 10 Os 126/76 Vgl; Beisatz: Eintätiges Zusammentreffen von § 105 (§ 106) StGB und § 83 (§ 84) StGB, wenn die ausgeübte Gewalt, eine (mit der Tat nicht zwangsläufig verbundene) Verletzung zur Folge hat. (T2)Vgl; Beisatz: Eintätiges Zusammentreffen von Paragraph 105, (Paragraph 106,) StGB und Paragraph 83, (Paragraph 84,) StGB, wenn die ausgeübte Gewalt, eine (mit der Tat nicht zwangsläufig verbundene) Verletzung zur Folge hat. (T2) TE OGH 1977-08-18 12 Os 88/77 Vgl aber; Veröff: SSt 48/61 TE OGH 1977-11-29 9 Os 190/77 TE OGH 1978-10-11 10 Os 142/78 Vgl; Beisatz: Bei mangelnder Kongruenz zwischen angedrohter und zugefügter Verletzung liegen jedenfalls §§ 83 f StGB und § 105 StGB vor. (T3)Vgl; Beisatz: Bei mangelnder Kongruenz zwischen angedrohter und zugefügter Verletzung liegen jedenfalls Paragraphen 83, f StGB und Paragraph 105, StGB vor. (T3) TE OGH 1979-04-05 12 Os 12/79 Beisatz: Drohung und Verwirklichung des angedrohten Übels uno actu. (T4) TE OGH 1980-03-18 10 Os 165/79 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Echte Realkonkurrenz § 107 StGB mit § 83 StGB. (T5)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Echte Realkonkurrenz Paragraph 107, StGB mit Paragraph 83, StGB. (T5) TE OGH 1983-12-20 9 Os 179/83 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1985-06-26 9 Os 79/85 Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchter tätlicher Angriff auf einen Beamten nach §§ 15, 270 Abs 1 StGB. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchter tätlicher Angriff auf einen Beamten nach Paragraphen 15, 270, Absatz eins, StGB. (T6) TE OGH 1990-08-07 15 Os 70/90 Vgl auch; Beisatz: Als bloße Ankündigungshandlungen bzw Begleithandlungen sind Drohungen gegenüber einer Körperverletzung subsidiär (scheinbare Realkonkurrenz). (T7) TE OGH 1990-11-20 15 Os 118/90 Vgl; Beisatz: Im Fall einer gleichzeitigen (oder der Androhung unmittelbar nachfolgenden) Zufügung eines mit Nötigungsvorsatz angedrohten Übels kommt (anders als bei der sofortigen Vollziehung einer gefährlichen Drohung im Sinne § 107 StGB) eine Straflosigkeit der betreffenden Drohung infolge ihrer über die Übelsverwirklichung hinausgehenden Zielsetzung nicht in Betracht. (T8)Vgl; Beisatz: Im Fall einer gleichzeitigen (oder der Androhung unmittelbar nachfolgenden) Zufügung eines mit Nötigungsvorsatz angedrohten Übels kommt (anders als bei der sofortigen Vollziehung einer gefährlichen Drohung im Sinne Paragraph 107, StGB) eine Straflosigkeit der betreffenden Drohung infolge ihrer über die Übelsverwirklichung hinausgehenden Zielsetzung nicht in Betracht. (T8) TE OGH 1996-03-28 15 Os 5/96 TE OGH 2003-11-13 12 Os 84/03 Vgl auch TE OGH 2013-05-22 15 Os 55/13x Vgl; Beisatz: Die Anwendung von Gewalt (als gegenwärtiges Übel) ist in der Regel keine Begehungsform einer - das Übel erst in Aussicht stellenden - Drohung. Sie kann eine gefährliche Drohung darstellen, sofern die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. (T9) TE OGH 2018-04-19 12 Os 109/17x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch eine Drohung mit dem Tod bei unmittelbar nachfolgender Ausführungshandlung in Form einer – wenngleich nur versuchten – Tötung tritt infolge materieller Subsidiarität zurück, weil das angedrohte Übel sofort verwirklicht wird. Dass das Verbrechen des Mordes bloß versucht wurde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn der Umstand, dass die Begehung einer strafbaren Handlung beim Versuch geblieben ist, ändert nichts an deren Begründung. (T10) TE OGH 2024-11-13 15 Os 126/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0092386
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