RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011465 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob200/64; 5Ob132/69; 5Ob165/69; 3Ob102/69; 3Ob101/69; 5Ob18/79; 5Ob1071/92; 5Ob93/93; 7Ob6/99d; 5Ob259/06h; 7Ob114/07a; 6Ob128/07b; 10Ob14/07t; 5Ob153/09z; 5Ob94/11a; 6Ob234/17f; 5Ob140/24k NormABGB §469 GBG §29 KO §13 RechtssatzFür die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend.Für die Beurteilung des Ranges nach Paragraph 13, KO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (Paragraph 29, GBG) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend. EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-17 5 Ob 200/64 Veröff: SZ 37/122 = EvBl 1965/75 S 105 TE OGH 1969-09-03 5 Ob 132/69 TE OGH 1969-09-03 5 Ob 165/69 TE OGH 1969-11-12 3 Ob 102/69 TE OGH 1969-11-12 3 Ob 101/69 TE OGH 1979-06-26 5 Ob 18/79 TE OGH 1992-10-27 5 Ob 1071/92 Veröff: EvBl 1993/72 S 315 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 93/93 Beisatz: Ein vom Gemeinschuldner zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die persönliche Fähigkeit hiezu fehlte, überreichter Grundbuchsantrag, dessen Rang sich nach § 29 GBG richtet, ist daher auch dann abzuweisen, wenn die Urkunde und der Geschäftsabschluss zu einer Zeit zustandekamen, in dem seine Fähigkeit dazu noch gegeben war. (T1)Beisatz: Ein vom Gemeinschuldner zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die persönliche Fähigkeit hiezu fehlte, überreichter Grundbuchsantrag, dessen Rang sich nach Paragraph 29, GBG richtet, ist daher auch dann abzuweisen, wenn die Urkunde und der Geschäftsabschluss zu einer Zeit zustandekamen, in dem seine Fähigkeit dazu noch gegeben war. (T1) TE OGH 1999-10-20 7 Ob 6/99d TE OGH 2006-12-29 5 Ob 259/06h Veröff: SZ 2006/194 TE OGH 2007-06-20 7 Ob 114/07a TE OGH 2007-06-21 6 Ob 128/07b Beisatz: Einem Gesuch auf Eintragung eines Pfandrechts nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers könnte daher nur stattgegeben werden, wenn vor Konkurseröffnung sowohl die Rangordnung angemerkt worden war als auch der Pfandschuldner die Titelurkunde unterschrieben hatte (so schon 5 Ob 20/91). (T2) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 14/07t TE OGH 2009-11-24 5 Ob 153/09z Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T3);Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß Paragraph 13, KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (Paragraph 2, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997) bestimmt. (T3); Beisatz: Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war. (T4);Beisatz: Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des Paragraph 13, KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach Paragraph 13, KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war. (T4); Veröff: SZ 2009/155 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 94/11a Auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 234/17f Auch; Beisatz: Inwieweit die für die Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Urkunden und sonstigen Voraussetzungen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlagen, ist demgegenüber ebenso ohne Bedeutung wie der Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft. (T5) TE OGH 2025-06-03 5 Ob 140/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011465
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