RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001280 Entscheidungsdatum22.09.1964 Geschäftszahl3Ob105/64; 3Ob114/87; 3Ob5/88; 3Ob108/88; 3Ob129/91; 3Ob50/92; 3Ob281/97p; 3Ob193/06p; 3Ob99/07s; 3Ob89/09y; 3Ob206/09d; 3Ob29/10a; 3Ob125/10v; 3Ob192/11y; 3Ob62/13h NormEO §35 B RechtssatzNach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach § 356 EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach § 35 EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig.Nach Paragraph 35, EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 356, EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach Paragraph 35, EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig. EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-22 3 Ob 105/64 TE OGH 1987-12-02 3 Ob 114/87 nur: Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. (T1); Beisatz: Die mit der Räumung einer Liegenschaft verbundenen Nachteile und der Umstand, daß bei Entfernung eines Überbaus erheblicher Schaden entstehen kann, sind keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsachen. (T2)nur: Nach Paragraph 35, EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. (T1); Beisatz: Die mit der Räumung einer Liegenschaft verbundenen Nachteile und der Umstand, daß bei Entfernung eines Überbaus erheblicher Schaden entstehen kann, sind keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsachen. (T2) TE OGH 1988-04-27 3 Ob 5/88 nur T1 TE OGH 1988-10-19 3 Ob 108/88 nur T1 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 129/91 nur T1 TE OGH 1992-08-26 3 Ob 50/92 nur T1 TE OGH 1998-01-28 3 Ob 281/97p nur T1 TE OGH 2006-10-19 3 Ob 193/06p Auch; nur T1 TE OGH 2007-05-23 3 Ob 99/07s nur T1; Beisatz: Der Schluss der Verhandlung erster Instanz ist der maßgebliche Stichtag. (T3) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 89/09y nur T1; Beisatz: Niemals kann daher das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreits sein. (T4) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 206/09d nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2010-05-26 3 Ob 29/10a nur T1 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 125/10v nur T1 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 192/11y Auch; nur T1 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 62/13h Auch; nur T1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.