← Österreich

{'item': ['3Ob110/64', '3Ob7/90', '3Ob19/91', '3Ob120/92', '3Ob164/94 (3Ob165/94)', '3Ob27/95', '3Ob2142/96p', '3Ob2336/96t', '3Ob235/99a', '3Ob151/06

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.09.1964 Geschäftszahl3Ob110/64; 3Ob7/90; 3Ob19/91; 3Ob120/92; 3Ob164/94 (3Ob165/94); 3Ob27/95; 3Ob2142/96p; 3Ob2336/96t; 3Ob235/99a; 3Ob151/06m; 3Ob177/06k

§§ 35- 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern (vgl Ev

Bl 1959/84 ua). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wiederspruchsklägerin behauptet, die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage sei gegen ihren Ehegatten, mit dem sie in Scheidung lebe, nur zum Schein eingebracht worden, um sie aus der Ehewohnung zu entfernen (vgl MietSlg Nr 6760 und 8453).Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen.

Paragraphen 35, - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern vergleiche EvBl 1959/84 ua). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wiederspruchsklägerin behauptet, die auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsklage sei gegen ihren Ehegatten, mit dem sie in Scheidung lebe, nur zum Schein eingebracht worden, um sie aus der Ehewohnung zu entfernen vergleiche MietSlg Nr 6760 und 8453). EntscheidungstexteTE OGH 1964/09/22 3 Ob 110/64 Veröff: MietSlg 16697 TE OGH 1990/03/28 3 Ob 7/90 nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen.

§§ 35

- 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T1) Veröff: SZ 63/49 nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen.

Paragraphen 35, - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T1) Veröff: SZ 63/49 TE OGH 1991/04/10 3 Ob 19/91 nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. (T2) TE OGH 1992/12/16 3 Ob 120/92 Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 MRG; mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T3) Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 12, Absatz 3, MRG; mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T3) TE OGH 1994/11/30 3 Ob 164/94 Auch; Beisatz: Hier: Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung. (T4) TE OGH 1995/03/13 3 Ob 27/95 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996/06/26 3 Ob 2142/96p Auch; nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen.

§§ 35

- 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T5) Beis wie T3 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T6) Auch; nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen.

Paragraphen 35, - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T5) Beis wie T3 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T6) TE OGH 1996/12/18 3 Ob 2336/96t Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1999/09/15 3 Ob 235/99a Auch; nur:

§§ 35

- 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T7) Auch; nur:

Paragraphen 35, - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T7) TE OGH 2006/09/13 3 Ob 151/06m nur T1 TE OGH 2006/09/13 3 Ob 177/06k Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2006/10/19 3 Ob 202/06m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2007/11/27 3 Ob 175/07t Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: In casu konnten die Ergebnisse des im Rahmen der beantragten Fortsetzung des durch Vergleich beendeten Titelverfahrens durchgeführten Bescheinigungsverfahrens herangezogen werden. (T8) RechtssatznummerRS0001542

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.